Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
#a) Bekanntmachung, betreffend eine gedruckte Belehrung über die asiatische Cholera. 
Nachdem das K. Medicinal-Collegium am 20. d. M. eine Belehrung über 
die asiatische Cholera, und insbesondere über die Vorbeugungemirtel gegen dieselbe, 
über ihre Vorboten und Kennzeichen, über das beim Eintritt der Krankheit vor Hin- 
zukunft des Arztes einzuhaltende Benehmen, so wie über die nach erfolgtem Ausbruche 
derselben an einem Orte von den Einzelnen zu beobachtenden Vorsschtsmaßregeln erlas- 
sen hat, und solche nicht nur in der heutigen Nummer 242 des Schwäbischen Mer- 
kurs S. 675—679 erschienen., sondern auch in beträchtlicher Anzahl zur Austheilung 
an die Gemeinden, an die Oberämter versendet und die weitere Einleitung getroffen 
worden ist, daß eine hinreichende Menge von Erxemplarien bei der Redaktion des 
Schwäbischen Merkurs um den Preis von 2 kr. für das Stück käuflich zu haben sey, 
so wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht und den Oberämtern und Orts-Vor- 
ständen (die besondere Pflicht auferlegt, für die gehdrige Verbreitung des Aufsatzes 
Sorge zu tragen. « 
Stuttgart den 26. September 1831. Kapff. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck von „Schmids Schwaͤbischem Worterbuch.“ 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchste Entschließung vom 21. d. M. 
dem Buchhaͤndler Schweizerbart zu Stuttgart ein Privilegium gegen den Nachdruck 
des in seinem Verlage erscheinenden „Schwäbischen Woͤrterbuchs von dem (nun ver- 
storbenen) Prälaten J. C. v. Schmid in Ulm“ auf die Dauer von zehn Jahren zu 
ertheilen gnädigst geruht, welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Rachachtung 
hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 26. September 1831. Kapff.
	        
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