Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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I. Von den Vorkehrungen vor dem Ausbruch der Krankheit. 
K. 1. 
Die gegen die Einschleppung der Krankheit vom Auslande getroffenen 
Vorsichts-Maßregeln sind ferner in so lange, als sie nicht ausdrücklich außer Wirkung 
geseht werden, sowohl von den Reisenden und den Führern von Vieh und Waaren 
genau zu beobachten, als von den Polizei= und Zollbehörden mit Strenge zu handhaben. 
g. 2. 
Um eines Theils durch Beruhigung der Gemüther die Empfänglichkeit für die 
Krankheit zu vermindern, andern Theils aber auch die zeitige Anwendung der Vor- 
sichts-Maßregeln gegen ihre Weiter-Verbreitung und ihre schädlichen Wirkungen sicher 
zu stellen, ist von den Bezirks= und Orts-Behörden nicht nur, der bereits ergangenen 
Aufforderung gemäß, für die Verbreitung der von dem K. Medicinal-Col- 
legium bekannt gemachten Belehrung über dieselbe unter allen Volks-Classen 
Sorge zu tragen, sondern auch jede schickliche Gelegenheit zu benüßen, um nach An- 
leitung dieser Belehrung, so wie anderer im Druck erschienener geeigneten 
Volksschriften die Einzelnen über die anderwärts gemachten Erfahrungen und über 
ihre Pflichten gegen sich und die Ihrigen aufzuklären. 
K. 5. 
Den bereits ertheilten Weisungen zu Folge haben die Polizei-Behörden schon 
jetzt die Sorge für die öffentliche Reinlichkeit und für die Erhaltung einer 
gesunden Beschaffenheit der Luft zu verdoppeln, auch mit besonderem Nach- 
drucke darüber zu wachen, daß die Haupt-Rahrungsmittel nicht in einem der 
Gesundheit nachtheiligen Zustande zum öffentlichen Verkaufe gebracht 
werden. 
K. 4 
Auf die in jedem Orte befindlichen Fremden ist vorzügliche Aufmerksamkeit zu 
richten, und strenge darüber zu halten, daß diejenigen derselben, welche sich nicht über 
die erforderlichen Mittel zu ihrem Lebens-Unterhalte auszuweisen vermögen, oder durch 
ihr Benehmen die Besorgniß einer Belästigung des Publikums begründen, ohne Ver-“ 
zug in ihr Heimwesen verwiesen werden.
	        
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