Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Ober-Tribunal-Präsident v. Schwab, 
Ober-Finanzrath v. Herdegen, und 
Geheimenraths-Kanzlei-Direktor v. Pistorius 
zu solchen auch für das Jahr 1831 gnädigst zu bestimmen geruht. 
Die patronatische Romination drs Vikars Schuster bei dem Diakonat und der 
Garnisons-Pfarrei Ulm auf die erledigte evangelische Pfarrei Bergenweiler, Dekanats 
Heidenheim, ist am 24. December v. J bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des. Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, die Versetzung der Wundärzte erster Klasse in die nunmehrige erste Abtheilung betrefem. 
Die Königl. Verordnung vom 14. October d. J., betreffend die Abstufungen in der 
Ermächtigung zur Ausübung der Wündarzneykunde (Reg. Vlatt S. 4 ff.) K. 37 ge- 
stattet den Wundärzten der bis dahin bestandenen ersten Klasse, die Versetung in die 
(neue) erste Abtheilung der Wündärzte bei dem Medizinal-Collegium nachzusuchen, 
wenn sie ihre vollkommene Tüchtigkeit zu allen, dieser Abtheilung angehörenden Ver- 
richtungen burch Vorlegung eines auf oberamtliche und oberamtsärztliche Berichte ge- 
gründeten Zeugnisses des KreisMedizinalruths unzweifelhaft darzuthun vermögen. 
Damit die Vollziehung dieser Verordnung und die Zuverläßigkeit des Urtheils 
über einen die Versetung in die erste Abtheilung nachsuchenden Wundarzt erster Elasse 
nach Möglichkeit gesichert werde, findet man sich veranlaßt, Folgendes zu verfügen: 
1) die Bittschrift des betreffenden Wundarztes muß seine Bilbungs-Laufbahn 
mit den dazu gehdrigen Belegen und Zeugnissen, auch eine Urbersicht seiner 
bisherigen chirurgischen Leistungen enthalten, und dem Oberamte zur weiteren 
Einleitung übergeben werden. 
2) Das Oberamt hat zunächst den Oberamtsarzt zur Azußerung zu veranlassen. 
In leßzterer ist sich nicht nur über die wissenschaftliche Stellung, die der Bitt- 
steller seit seiner Prüfung eingenommen und sich erhalten hat, über die Frage, 
ob derselbe in der höheren Chirurgie eine ausgedehnte Praxis sich erworben 
babe, über seine bisberigen dießfallsigen Leistungen, über sein Verhalten in
	        
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