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dringendsten Hülfsmittel, und über das dabei zu beobachtende Verfahren vorläufig zu
belehren, auch den bestellten Krankenwärtern zum Voraus die geeignete Anlei-
tung zu geben. Außerdem aber hat er die sämtlichen oben erwähnten Wund-
Arzte seines Bezirks auch noch zu sich einzuberufen, um in gemeinsamem Zusam-
mentritte jene Belehrung zu ergänzen, und der gleichförmigen Auffassung derselben um
so mehr sich zu versichern.
II. Von der sichern Entdeckung des Ausbruchs der Krankheit.
C. 17.
Die schleunige Anzeige der Erkrankung bei der Orts-Obrigkeit hat
zu geschehen, wenn auch nur ein Einzelner von der Krankheit befallen wird, und ist
auch da nicht zu unterlassen, wo nur der nahe Verdacht des Daseyns der asiatischen
Cholera vorliegt.
. 1. .
Geschieht die Anzeige nicht durch einen Arzt oder auf den Grund des Urtheils
eines Arztes, so hat die Orts-Behoͤrde, wenn ein solcher im Orte ist, noch vor der
Berichts-Erstattung an die Bezirks-Behoͤrde die unverweilte Einleitung zu treffen, daß
derselbe den Kranken besuche, und sich über die Art der Krankheit ausspreche, außer-
dem aber, oder wenn dieser Arze das Daseyn der asiatischen Cholera bestätigt hat, un-
verzüglich durch einen Eilboten der Bezirks-Behörde zu berichten.
+. 19.
Kommt bei der Bezirks-Behörde die Anzeige von dem Ausbruche der Krankheit
an einem Orte ein, ohne daß sie vom Ober= oder Unteramts-Arzte selbst entdeckt, oder
bereits persönlich untersucht worden wäre; so hat unter allen Umständen, wenn der Ort
zum unmittelbaren Amts-Bezirke des Oberamts-Arztes gehört, der Leßtere unver-
züglich an Ort und Stelle sich zu begeben, um sich der Sache zu vergewissern. Bei
einem in einem unteramtsärztlichen Bezirke gelegenen Orte ist der Unteramts-Arzt
für den gleichen Zweck sogleich an Ort und Stelle abzuordnen. ·
lll.Von.denpoliz.eilicheuMaßregelnnachdemAuöbrucheder
Krankheit.
K. 20.
Die Anwendung polizeilicher Sperr-Anstalten zum Schuße gegen die Wei-
terberbreitung der Krankheit im Falle ihres Ausbruches an einem Orte findet über-