Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

483 
haupt nur versuchsweise insolange Statt, als nicht der Umfang, in wel- 
chemdie Seuche erscheint, den Erfolg dieser Anstalten mehr als unsicher 
macht. 
K. 21. 
Die Sperrung eines ganzen Orts kann hienach nur eintreten, wenn die 
Krankheit in demselben unerwartet gleich sam durch einen Sprung erscheinen 
sollte, während auf allen seinen Seiten dieselbe noch in ziemlicher Entfernung sich ge- 
halten hat. Aber auch dann hängt die wirkliche Aussührung und die Dauer dieser 
Maßregel von dem Erkenntnisse der Central-Commission, nach Maßgabe 
der wohl in Erwägung zu ziehenden örtlichen Verhältnisse ab. 
GC. 22. 
Die Sperrung des Hauses, worin ein Erkrankter sich befindet, ist nur dann 
begründet, wenn die Wohnung des Kranken nicht von den übrigen Gebäudetheilen so 
getrennt werden kann, daß eine Berührung der Lewtteren durch diejenigen Personen, 
die in Ersterer sich befinden oder mit solchen verkehren, auf keine Weise Statt habe. 
Außerdem kann nur von Sperrung der Wohnung des Kranken die Rede seyn. 
g. 23. 
Eine solche Haus-oder Wohnungssperre findet in der Regel bei den drei 
ersten in verschiedenen Gebäuden eines Orts erscheinenden Krankheits- 
fällen insolange Statt, als die Krankheit sich nicht über weitere Ge- 
bude erstreckt. Ausnahmsweise kann, mit Genehmigung der Bezirks- 
Behörde, durch Beschluß der Orts-Behbrde auch da, wo die Zahl der ange- 
steckten Gebäude drei nicht übersteigt, wegen der aus der Lage und Beschaffenheit der 
betreffenden Häuser oder ihrer Bewohner hervorgehenden Unthunlichkeit von dieser 
Sperre abgestanden oder auch dieselbe nach den besondern Verhältnissen des Orts 
auf eine größere Anzahl von Gebauden ausgedehnt werden. 
K. 25. 
Wo eine Sperr--Anstalt getroffen ist, da ist einestheils dafür zu sorgen, 
daß den in derselben begriffenen Personen alle Bedürfnisse während der Absonderung 
von Andern von Obrigkeitswegen zugebracht, und ihre Angelegenheiten außerhalb des 
Hauses nach ihren Anträgen von Obrigkeitswegen berichtigt werden, anderntheils
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.