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aber auch streng daruͤber zu wachen, daß ihr Verkehr mit Außen auf keinem andern
Wege, als durch die dazu berufenen Personen Statt finde, daß lebende Hausthiere der-
selben gehoͤrig verwahrt oder weggeschafft, beziehungsweise zernichtet werden, daß die
mit den Gesperrten verkehrenden Personen, so wie die Wachen, ohne vorherige ange-
messene Reinigung weder sich selbst mit andern Personen in Beruͤhrung setzen, noch
Gegenstaͤnde aus den gesperrten Raͤumen wegtragen, daß endlich die Leichen Verstor-
bener nur in wohl verpichten Särgen durch die besonders hiezu bestellten Diener aus
diesen Räumen weggebracht und zur Erde bestattet, auch hiebei nur etwa von solchen
Personen, welche außerhalb gedachter Räume sich versammelt haben, in entsprechender
Entfernung begleitet werden. ·
Wird eine Orts-Sperre beschlossen, so ist dem Publikum durch die öffentlichen
Blätter Nachricht hievon zu ertheilen. «
« H.25.
Hoͤrt die Sperre nicht in Folge der Weiterverbreitung der Krankheit auf, so
hat sie nicht nur bis nach der Hinwegbringung, beziehungsweise nach dem Eintritte
der Genesung oder des Todes des Erkrankten, sondern auch nachher noch zehn Tage
fortzudauern, und auch dann ist sie nicht eher aufzuheben, als bis die angemessene
Reinigung der gesperrten Räume sowohl als der in der Sperre begriffenen Personen
und Sachen erfolgt ist.
K. 26.
Will eine Gemeinde, nachdem die Seuche bis auf eine Entfsernung von zwanzig
Stunden sich ihr genähert hat, sich selbst freiwillig gegen die Bewohner aller
übrigen Orte überhaupt, oder wenigstens gegen alle diejenigen, welche sich nicht mit
Gesundheits-Zeugnissen ausweisen können, absperrenz; so steht ihr solches nach
dem Erkenntnisse der höheren Behbrde unter der Bedingung frei, daß dabei
für die Aufrechthaltung des amtlichen Verkehrs mir ihr und für die ungehinderte
Durchreise derjenigen, welche ihr Weg durch dieselbe führt, Fürsorge getroffen, auch
die Absperrung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde.
K. 27.
Wo keine Sperre verfügt wird, da ist wenigstens das Publikum vor dem
Orte sowohl als vor der Wohnung des Kranken zu warnen. Dieß geschieht theils
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