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lichen Lokale ist ohne Geräusch zu vollziehen; die Leichenbegängnisse sind in
der Stille am frühen Morgen oder späten Abend, ohne große Begleitung, zu veran-
stalten. Dagegen sind die religidsen öffentlichen Vorträge dazu zu benüßen,
um den Muth und das Vertrauen zu beleben, und den Gemeinsinn rege zu
erhalten, durch welchen die gegenseitige Unterstützung der Hülfsbedürftigen am meisten
gesichert wird.
5. 38..
Die vorbereiteten Mittel endlich, um den gesunden Unvermöglichen Gelegen-
heit zur Arbeit und durch dieselbe zur Gewinnung ihrer nöthigsten Lebensbe-
dürfnisse zu verschaffen;, auch ihre Unterstützung durch kräftigere Nahrungs-
mittel, bessere Kleidung, wärmeres Lager, reichlichere Heitzung und der-
gleichen zu bewirken (oben K. 5), sind nun unverweilt in Anwendung zu bringen.
IV. Von der ärztlichen Hülfe für die Erkrankten.
§. 399.
Die von Amtswegen Statt findende ärztliche Berathung der Kran-
ken wird in Beziehung auf die Eholera von dem Oberamts-Arzte nur in seinem
unmittelbaren Amts-Bezirke besorgt. In den unteramtsärztlichen Be-
zirken wird sie dem Unteramts-Arzrt ausschließend übertragen.
. 40.
Nimmt die Krankheit in den. Bezirko-Orten des Ober= oder Unteramts-Arztes
so sehr überhand, daß zu Vesorgung der Kranken die Person des Amts-Arztes nicht
mehr hinreicht, so ist für diese Orte, soweit es ihre hinreichende Berathung erfordert,
emweder der zunächst wohnende Ober= und Unteramts-Arzt, vorausgeseßzt,
daß er nicht für seine eigenen Mints-Orte bereits vollkommen in Anspruch genommen
sey, von Amtswegen zu berufen, oder als Stelloertreter des Amts-A#zres für die
Dauer der Krankheit ein amtlicher Hülfs-Arzt aus der Zahl der ausübenden
Aerzte zu ernennen, der, wenn er nicht ohnedieß schon in einem jener Orte wohnt,
über die Dauer seiner dießfallsigen Anstellung seinen bleibenden Aufenthalt in einem
der Orte zu nehmen hat.
GC. al.
Vorzugsweise sind hiezu diejenigen Aerzte berufen, welche bereits ihren