Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Wohnsitz in einem der Orte haben, außerdem aber diejenigen, die sich frei- 
willig dazu erbieten, und in deren Ermanglung die zunaͤchstwohnenden, 
vorausgesetzt, daß sie nicht durch ein Wartgeld an ihren bisherigen Wohnsitz gebunden 
seyen. Im Falle des Beduͤrfnisses koͤnnen auch Wundaͤrzte erster Abtheilung 
oder erster Elasse, welche gute wissenschaftliche Bildung mit Erfahrung an Krankenbet= 
ten verbinden, hiefür in Anspruch genommen werden. 
&. 42. 
Aehnliche Hülfs-Aerzte sind in zusammengesehten Gemeinden und größeren 
Ortschaften je nach der Oertlichkeit für einzelne Parzellen oder Unterbezirke auf- 
zustellen, unter der Weisung, von Zeit zu Zeit unter sich und mit dem Amts-Arzte 
zusammenzutreten, und ihre Beobachtungen und Ansichten gegenseitig auszutauschen. 
S. 45. 
Die Bestellung dieser Hülfs-Aerzte geschieht auf den Antrag der Bezirks-Be- 
hörde durch die höhere Behörde, unbeschadet des Rechts der Bezirks-Behbrde, 
in cilenden Fällen eine provisorische Verfügung debhalb bis zu Einlangung der 
En:schließung der höheren Behörde zu treffen. Für ihre Widmung haben sie, 
neben einer besonderen Entschädigung för die etwaige vorübergehende 
Veränderung ihres Wohnsibes, eine ihrer Wirksamkeit entsprechende Berück- 
sichtigung bei künftigen Anstellungen zu erwarten. 
K. 344. 
Der an Orten oder in Unterbezirken, wo der Amts= oder Hülfs-Arzt seinen 
Wohynsit nicht hat, für die Zeit seiner Abwesenheir zu Berathung der Kranken aufzu- 
stellende Wundarzt aus einer der niederern Abtheilungen muß entweder im 
Orte, beziehungsweise im Unterbezirke anf Aßzig seyn, oder, wenn er aus der Nachbar- 
schaft berufen wird, für die Dauer der Krankheit gegen entsprechende Entschädigung 
seinen bleibenden Aufenthalt daselbst nehmen. Itt daher ein solcher Wund- 
arzt aus der Rachbarschaft zu berufen, so ist darauf zu sehen, daß er nicht einem 
Orte oder einem Unterbezirke entzogen werde, welche seiner selbst bedürfen, und daß die 
Gemeinde, von der er etwa ein Wartgeld bezieht, ihre Zustimmung hiezu ertheile. 
§. 45. 
Wenn an dem Orte, wo die Krankheit ausgebrochen ist, keine Apotheke sich be-
	        
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