191
Gesetzblatt ½
für das
Koni gre i
ch Baiern.)
XVIII. Stück. München, Donnerstags den 29. September 1825.
Inhal t.
Gesetzu das Staats-Schuldenwesem betr. — Sechszehute Veylage zum UAbschicd für die
Stände-Versammlung.-
Geset,
das Staats-Schuldenwesen betr.
Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi- haben in Aasehung des Staats=
Schuldenwesens nach Vernehmung Unse-
res Staatsraths, und erfolgtem Beyra-=
the und Zustimmung der Lieben und Ge-
treuen, der Stände Unseres Reichs, be-
schlossen, und verordnem hiedurch, wie
folgt:
g. 1.
Der Zuwachs an Staatsschuldem aus
älkern Rechtstiteln seit dem Jahre 13z7,
worüber den Ständen nach den Bestim-
mungen der Verordnung vom 22. July
16810 die Resultate der Liquidatiom ver-
gelegt wordem sind, wird, wie solcher in
den Rechnungen sämmtlicher Staats, Schul-
den= Tllgungs" Cassen für die Jahre 1627#
bis 1822 vorgetragen ist, genehmigt, mit
Vorbehalt der Reviston Unseres obersten
Rechnungshofes hinsichtlich der noch nicht
geprüften und anerkannten Rechnungen des
(10)