Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Krankenwaͤrter anzuordnen, und über den Vollzug dieser Anordnung zu wachen, die 
Abstellurg von Gebrechen aber auf dem kürzesten Wege einzuleiten. 
. 48. 
Von den ausübenden, Aerzten;, welche zu einzelnen Krankben aus deren 
eigenem Antrieb berufen worden sind, deßgleichen in Garnisons-Orten von den 
Militär-Aerzten, welche die erkrankten Garnisons-Angehbrigen be- 
handeln, haben sie sich, um die Vollständigkeit ihrer Uebersicht zu sichern, tglich die 
ihre Kranken betreffenden Rotizen mittheilen zu lassen, und, soweir es die polizeili- 
chen Maßregeln erheischen sollten, sich persbnlich auch zu diesen Kranken zu begeben. 
. 40. 
Jeder Amts= oder Hülfs-Arzt har nicht nur die Orts-Behbrden von dem 
Stande und Gange der Krankheit fortwährend in Kenntniß zu seßen, sondern 
auch der Bezirks-Behbrde es möglich zu machen, alle zwei Tage eine summa- 
rische Zusammenstellung der Zahl der Erbrankten, Genesenen und Gestorbenen, alle 
acht Tage aber und nach Umständen noch häufiger einen ausführlichen Be- 
richt über die Krankheirs-Erscheinungen, über die Art ihrer Entwicklung und Gestal- 
tung je nach den einschlagenden örtlichen Verhälrnissen, über das eingehaltene Heil- 
Verfahren und über die hiebei gemachten Erfahrungen an die höhere Behörde zu 
erstatten. . 
V. Von den Kosten der Ausführung der getroffenen Anordnungen. 
C. 50. 
Auoschließlich von der Staats-Casse wird derjenige Aufwand bestritten, der 
1) durch die gegen die Einschleppung der Krankheit vom Auslande getroffenen 
Vorsichtsmaßregeln (F. 1), 6 
2) durch die Sperrung eines von der Krankheit ergriffenen Orts (F. 21) verur- 
sacht wird, 
soweit nicht derselbe im ersieren Falle den bemittelten Reisenden oder Eigenthümer von 
Vieh und Waaren trifft. 
— 
Zu zwei Drittheilen trägt die Staats-Casse die Kosten nicht nur von 
demjenigen, was durch die allgemeinen Bestimmungen (V. 35 der Ministerial-Verfä- 
gung vom 15. Okkober v. J.) hiefür bezeichnet ist, sondern analog auch
	        
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