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Krankenwaͤrter anzuordnen, und über den Vollzug dieser Anordnung zu wachen, die
Abstellurg von Gebrechen aber auf dem kürzesten Wege einzuleiten.
. 48.
Von den ausübenden, Aerzten;, welche zu einzelnen Krankben aus deren
eigenem Antrieb berufen worden sind, deßgleichen in Garnisons-Orten von den
Militär-Aerzten, welche die erkrankten Garnisons-Angehbrigen be-
handeln, haben sie sich, um die Vollständigkeit ihrer Uebersicht zu sichern, tglich die
ihre Kranken betreffenden Rotizen mittheilen zu lassen, und, soweir es die polizeili-
chen Maßregeln erheischen sollten, sich persbnlich auch zu diesen Kranken zu begeben.
. 40.
Jeder Amts= oder Hülfs-Arzt har nicht nur die Orts-Behbrden von dem
Stande und Gange der Krankheit fortwährend in Kenntniß zu seßen, sondern
auch der Bezirks-Behbrde es möglich zu machen, alle zwei Tage eine summa-
rische Zusammenstellung der Zahl der Erbrankten, Genesenen und Gestorbenen, alle
acht Tage aber und nach Umständen noch häufiger einen ausführlichen Be-
richt über die Krankheirs-Erscheinungen, über die Art ihrer Entwicklung und Gestal-
tung je nach den einschlagenden örtlichen Verhälrnissen, über das eingehaltene Heil-
Verfahren und über die hiebei gemachten Erfahrungen an die höhere Behörde zu
erstatten. .
V. Von den Kosten der Ausführung der getroffenen Anordnungen.
C. 50.
Auoschließlich von der Staats-Casse wird derjenige Aufwand bestritten, der
1) durch die gegen die Einschleppung der Krankheit vom Auslande getroffenen
Vorsichtsmaßregeln (F. 1), 6
2) durch die Sperrung eines von der Krankheit ergriffenen Orts (F. 21) verur-
sacht wird,
soweit nicht derselbe im ersieren Falle den bemittelten Reisenden oder Eigenthümer von
Vieh und Waaren trifft.
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Zu zwei Drittheilen trägt die Staats-Casse die Kosten nicht nur von
demjenigen, was durch die allgemeinen Bestimmungen (V. 35 der Ministerial-Verfä-
gung vom 15. Okkober v. J.) hiefür bezeichnet ist, sondern analog auch