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1) von den Reisen, die der Ober= und Unteramts-Arzt noch vor dem Ausbruche
der Krankheit in Rücksicht auf dieselbe in allen seinen Bezirks-Orten zu ma-
chen hat (oben H. 15);
2) von der Einberufung der Wundärzte zu dem Ober= und Unteramts. für
den Zueck ihrer Belehnung über die Krankheit (K. 16);
5) von der Berufung eines Arztes zu Herstellung der Gewißheit über das Daseyn
derselben (G. 13);
4) von der besondern Entschädigung der Hülfs-Aerzte (K. 45) und der aus be-
nachbarten Gemeinden berufenen Wundärzte (§. 44) für die vorübergehende
Wohnstsnahme in einem Orte während der Dauer der Krankheit;
von der schon vor Ausbruch der lehteren vollzogenen Anschaffung eines kleinen
Vorraths der dringendsten Hülfsmitel zum allgemeinen Gebrauche (J. 14)
und von der nach ihrem Ausbruche Statt gehabten Unterhaltung einer Noth-
Apotheke (F. 45), soweit nicht für die den bemittelten Orts-Einwohnern ab-
gereichten Arzueien die Ersatz-Leistung den Empfängern obliegt.
. 52.
Die Kosten derjenigen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke, welche
einem Zahlungs-Unfähigen von einem ausübenden Arzte verordnet werden, den
derselbe aus eigenem Antriebe berufen hat, werden unbedingt zu zwei Dritthei-
len ebenso auf die Staats-Casse übernommen, wie diejenigen, die der Amts-
oder Hülfs-Arzt verordnet.
K. 55.
Alle übrigen nicht auf die betheiligten Einzelnen fallende Kosten, die durch obige
Vorschriften veranlaßt werden, liegen, so weit nicht die zu erwartenden Zuflüsse der
ôffentlichen Wohlthätigkeit die erforderlichen Mittel dazu gewähren, den betref-
fenden Gemeindepflegen ob, vorbehältlich der herkömmlichen oder von den Ver-
waltungs-Behörden besonders beschlossenen Theilnahme der Stiftungs= und anderer
Körperschafts-Cassen.
□e:
57.
Die Entschädigung der Hülfs-Aerzte und der aus der Nachbarschaft berufenen
Wund-Aerzte (§/. 44 u. 45) für die vorübergehende Veränderung ihres
Wohnsibes wird auf nachstehende Weise festgeseßt: