Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

491 
1) von den Reisen, die der Ober= und Unteramts-Arzt noch vor dem Ausbruche 
der Krankheit in Rücksicht auf dieselbe in allen seinen Bezirks-Orten zu ma- 
chen hat (oben H. 15); 
2) von der Einberufung der Wundärzte zu dem Ober= und Unteramts. für 
den Zueck ihrer Belehnung über die Krankheit (K. 16); 
5) von der Berufung eines Arztes zu Herstellung der Gewißheit über das Daseyn 
derselben (G. 13); 
4) von der besondern Entschädigung der Hülfs-Aerzte (K. 45) und der aus be- 
nachbarten Gemeinden berufenen Wundärzte (§. 44) für die vorübergehende 
Wohnstsnahme in einem Orte während der Dauer der Krankheit; 
von der schon vor Ausbruch der lehteren vollzogenen Anschaffung eines kleinen 
Vorraths der dringendsten Hülfsmitel zum allgemeinen Gebrauche (J. 14) 
und von der nach ihrem Ausbruche Statt gehabten Unterhaltung einer Noth- 
Apotheke (F. 45), soweit nicht für die den bemittelten Orts-Einwohnern ab- 
gereichten Arzueien die Ersatz-Leistung den Empfängern obliegt. 
. 52. 
Die Kosten derjenigen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke, welche 
einem Zahlungs-Unfähigen von einem ausübenden Arzte verordnet werden, den 
derselbe aus eigenem Antriebe berufen hat, werden unbedingt zu zwei Dritthei- 
len ebenso auf die Staats-Casse übernommen, wie diejenigen, die der Amts- 
oder Hülfs-Arzt verordnet. 
K. 55. 
Alle übrigen nicht auf die betheiligten Einzelnen fallende Kosten, die durch obige 
Vorschriften veranlaßt werden, liegen, so weit nicht die zu erwartenden Zuflüsse der 
ôffentlichen Wohlthätigkeit die erforderlichen Mittel dazu gewähren, den betref- 
fenden Gemeindepflegen ob, vorbehältlich der herkömmlichen oder von den Ver- 
waltungs-Behörden besonders beschlossenen Theilnahme der Stiftungs= und anderer 
Körperschafts-Cassen. 
□e: 
57. 
Die Entschädigung der Hülfs-Aerzte und der aus der Nachbarschaft berufenen 
Wund-Aerzte (§/. 44 u. 45) für die vorübergehende Veränderung ihres 
Wohnsibes wird auf nachstehende Weise festgeseßt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.