Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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1) Ein Huͤlfs-Arzt hat taͤglich fuͤr seine dießfallsigen Auslagen . 2fl. 
und 
fuͤr den entgehenden anderwaͤrtigen Erwerb, so lange nicht die 
taͤgliche Belohnung firt die Kranken- Besuche das s Donpele des 
Taggelds erreicht . . .1fl.50kr. 
Zusammen.5fc.50kri 
anzusprechen. 
.2) Einem Wund-Arzt gebuͤhrt fuͤr seine Auslagen. . .. Ifl. 
für den entgehenden anderwärtigen Erwerb, unter gleicher Vor- 
aussetzung wie bei dem Hülfs-Ucncnt . 48kr. 
Zusammen . ! fl. 48kr. 
g. 55. 
Hat ein Huͤlfs-Arzt außerhalb seines Wohnsitzes Orte zu bereisen, so 
darf er hiefür, da er keine Pferds-Ration bezieht, ein Zehrungs= und Reiseko- 
sten-Aversum von à fl. 50 kr. auf einen ganzen, und von 5 fl. auf einen halben Tag 
neben dem Taggelde anrechnen. Bei dieser Anrechnung fällt jedoch die allenfallsige 
Entschädigung wegen vorübergehender Wohnsitz-Veränderung (§. 57), je nachdem die 
Abwesenheit einen ganzen oder einen halben Tag gedauert hat, ganz oder zur Hälfte 
weg. 
K. 56. 
Die Belohnung des in Abwesenheit des Amts= oder Hülfs-Arztes zu Verg- 
thung der Kranken aufgestellten Wund-Arztres (#. 44) für seine Kranken-Besuche 
wird für die vorliegende Krankheit auf ein tägliches Aversum von 48 kr. bei einem bis 
zehn Kranken; von 1 fl. 36kr. bei eilf bis zwanzig; von 2 fl. bei mehreren bestimmt. 
6 K. 57. 
In allen andern Beziehungen giebt die erneuerte Medicinal-Tare Ziel und 
Maß über die Größe der Anrechnungen von Seite des ärztlichen Personals. 
g. 68. 
Die Anrechnungen fuͤr die Arzneimittel sind, solange nicht die neueste Me- 
dicamententaxe veraͤndert wird, nach dieser zu bemessen. Es wird sich jedoch eine
	        
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