Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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allgemeine Verfuͤgung wegen allenfallsiger, durch die Zeitumstaͤnde begruͤndeter, voruͤber- 
gehender Erhoͤhung der gedachten Taxe in einzelnen Artikeln vorbehalten. 
g. 59. 
Die Belohnung des Huͤlfs- oder Wund-Arztes, dem eine Noth-Apotheke 
in Verwahrung gegeben wird C. 45), für die dießfallsigen Besorgungen ein- 
schließlich der Verrechnung gegen die Orts-Behörde und gegen den Apotheker, der die 
Arzneimittel lieferte, wird auf die jeweiligen Anträge der Orts-Behbrde und die Er- 
mäßigung der höheren Vehörde nach Beschaffenheit des einzelnen Falls ausgeseßt. 
* - 
In allen durch gegenwaͤrtige Verfuͤgung nicht besonders geregelten Punkten 
bleibt es bei dem Inhalte der Ministerial--Verfuͤgung vom 14. Oktober v. J. 
Stuttgart den 8. Oktober 1851. 
Kapff. 
b) Verfügung, betreffend die Bildung weiterer anßerordentlicher Behörden zur Fürforge gegen die 
asiatische Chelera. 
Um in Beziehung auf die Fürsorge gegen die asiatische Cholera auch bei den 
Orts= und Bezirko-Behörden den Geschäftsgang so sehr als möglich zu verein- 
sachen, zugleich aber die Berathung und Vollzjehung der dießfallsigen Anordnungen in 
die Hände von Personen zu legen, von denen zu erwarten ist, daß alle Interessen durch 
sie vertreten sepen, wird hiemit verfügt, wie folgt: 
I. Von den Orts-Behörden. 
(Oertliche Gesundheite-Commissionen.) 
S". 1.e 
In jeder Gemeinde wird eine örtliche Gesundheits-Commission gegen 
die Cholera gebildet, bestimmt, Alles, was die öffentliche Fürsorge gegen diese Krank- 
heit fordert, nach Auleitung der deßhalb ergangenen und ferner ergehenden allgemeinen 
Vorschriften vorzukehren. 
K. 2. 
Sie besteht unter dem Vorsige und der Leitung des gemeinschaftlichen 
Amts (des ersten Orts-Geistlichen und des ersten Orts-Vorstehers) aus 
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