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dem Gemeindepfleger, dem Verwalter der Armen-Stiftungen des Orts,
dem Obmann und einem durch Wahl zu bestimmenden Mitglied des Bürger-
Ausschusses, dem für den Ort öffentlich angestellten Arzt, beziehungsweise dem ihn
vertretenden Wundarze, und da, wo freiwillige Mitglieder der Orts-Lei-
tung des Wohlthätigkeits-Vereins vorhanden sind, aus zweien derselben, welche
die Orts-Leitung aus ihrer Mitte wählen wird.
C. 3.
Gehbrt eine Gemeinde-Parzelle zu einer anderen Kirchen-Gemeinde des
Haupt-Orts des Gemeinde-Bezirks, so ist der erste Geistliche dieser anderen
Kirchen-Gemeinde, und, wenn für eine solche Parzelle eine eigene Armen-Stif-
tung besteht, auch der Verwalter der letteren in allen die Parzelle betreffen-
den Angelegenheiten von der Commission beizuziehen.
K. 4.
In der Gemeinde seines Wohnsißes ist der Ober= oder Unter-Amtsarzt,
oder der für die Zeit des Herrschens der Cholera statt derselben aufgestellte Hülfs=
Arzt Mitglied der dortigen Commisston. In den übrigen Orten ist der für die Zeit
der Abwesenheit des Amts= oder Hülfs-Arztes mit dem Besuche der Kranken beauf-
tragte, beziehungsweise zum Voraus hiezu bezeichnete im Orte wohnende, Wund-
arzt aus einer der niederern Abtheilungen in die Commission berufen, vor-
behältlich des Eintritts des Amts= oder Hülfs-Arztes in dieselbe, so oft solcher
im Orte zugegen ist.
K. 5.
Haben ein oder mehrere Landes-Collegien ihren Siß in der Gemeinde,
so ist der Commission ein Mitglied eines solchen Collegiums beizugeben, das
von dem Vorstand, beziehungsweise von sämtlichen Vorständen in gemeinschaftlichem
Zusammentritt hiezu bezeichnet wird.
Befindet sich eine höhere Straf-Anstalt, ein Landes-Seminar oder Con-
vict, ein Staats-Erziehungshaus im Orte, so ist der Vorstand dieser An-
stalt ebenfalls Mitglied der Commission. In der Universitäts-Stadt hat der
akademische Senat eines seiner Mitglieder hiezu abzuordnen.