Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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S. 7. 
In Garnisons-Orten tritt ein von der vorgeseßten Militr-Behörde hiezu be- 
orderter Offizier noch hinzu. 
. 8. 
Findet in größeren Gemeinden die auf vorstehende Weise zusammengesetzte Com- 
misston angemessen, nach Maßgabe der Bevölkerung des Orts sich zu verstärken, so 
steht ihr frei, den Gemeinderath, den Bürger-Ausschuß und beziehungsweise 
die Orts-Leitung des Wohlthätigkeits-Vereins zur Wahl je der gleichen 
Zahl weiterer Mitglieder aus ihrer Mitte aufzufordern, oder auch die Angesehene- 
ren aus den verschiedenen Elassen der Einwohnerschaft zur Theilnahme an 
ihren Verhandlungen einzuladen. 
K. 9. 
Wo die erhöhte Zahl der Commissions-Glieder es erlaubt, ist für die Gegenstände 
der bloßen Vollziehung, namentlich für die täglichen laufenden Geschäfte, welche weniger 
der Berathung als des augenblicklichen Handelns bedürfen, von der Commission ein 
Ausschuß aus ihrer Mitte zu bestellen, der unter der Leitung der Commissions-Vor- 
stände nach den allgemeinen Beschlüssen der Commission das Nöthige besorgt. 
K. 10. 
In zusammengesebten Gemeinden und in größeren Ortschaften hat 
die Commission ferner Unterbezirke zu bilden, in deren jedem eines ihrer Mit- 
glieder, das seinen Wohnsis darin hat, oder, wo es an einem solchen fehlen 
sollte, ein anderer des öffentlichen Vertrauens würdiger, für diesen Zweck zu der Com- 
misston noch weiter beizuziehender Einwohner dieses Unterbezirks gemeinschaft- 
lich mir dem für diesen Unterbezirk bestellten Hülfs= oder Wundarzt in ihrem Na- 
men zu handeln, und, so oft es die Umstände erfordern, auf kürzestem Wege sich mit 
ihr zu benehmen hat. (Hülfs-Commissionen.) 
II. Von den Bezirks-Behörden. 
(Oberamtliche Gesundheits-Commissionen.) 
K. 11. 
Die Beaufsichtigung und Leitung dieser Orts-Behörden wird in jedem Obderemts-
	        
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