Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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verwaltet wird, so #ist der Stadt-Direktor daselbst erstes vorsitzendes und leitendes Mit- 
glied auch der örtlichen Gesundheits-Commission. 
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Indem Vorstehendes zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht wird, vertraut 
man zu dem Gemeinsinne aller Staatsbuͤrger, daß sie dem Rufe zur Theilnahme an 
diesen außerordentlichen Behoͤrden mit Bereitwilligkeit folgen, und eintretenden Falls 
die Wirksamkeit derselben, so viel in ihren Kräften steht, auf jede Weise zu unter- 
stützen bemüht seyn werden. 
Die Kreis-Regierungen werden nach vierzehn Tagen von den oberamtlichen Com- 
missionen sich berichten lassen, daß und wie die Orts-Commissionen überall in das Leben 
getreten seyen, und den Inhalt dieser Berichte in einer übersichtlichen Zusammenstellung 
zur Kenntniß der unterzeichneten Central-Commission bringen. 
Hinsichrlich ihrer Verrichtungen werden sowohl die örtlichen als die oberamt- 
lichen Gesundheits-Commissionen auf die angeschlossenen Instruktionen 
Beilage A und B 
verwiesen. 
Stuttgart den 8. Oktober 1851. Kapff. 
Beilage 4. 
Instruktion 
für die örtlichen Gesundheits-Commissionen gegen die Cholera. 
A. Von der Geschäáfts-Behandlung und den Verrichtungen der Commis- 
sion überhaupt. 
. F. 1. . 
Die Commission hat sogleich, nachdem sie gebildet ist, zusammen zu treten, und 
über Stunde und Plat ihrer regelmäßigen Versammlung sich zu vereinigen, 
auch ihren dießfallsigen Beschluß zur Kenntniß der ; Einwohnerschast zu bringen. 
g. 2. 
Die Versammlung selbst hat vor Ausbruch der Krankheit so oft, als die Ge- 
schaͤfte es erfordern, in so dange iaber, als die Krankheit im: „Orte herrscht, jeden 
Tag wenigstens einmal Star zu siclden; vorbehältlich des Rechts und der Pflicht 
 
	        
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