Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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des gemeinschaftlichen Amts, die Commission auch ausserdem, so oft die Dring- 
lichkeit solches erheischt, zusammen zu rufen. 
g. 5. 
Auch ausser den Versammlungs-Stunden hat, nach dem Auöbruche der 
Krankheit im Orte, wo möglich immer oder wenigstens zu gewissen öffentlich bekannt 
zu machenden Stunden des Tags Eines der Commissionöoglieder in dem Ver- 
sammlungs-Lokal anwesend zu seyn. 
C. 4. 
Wo Hülfs-Commissionen für einzelne Unterbezirke einer größeren Ortschaft 
gebilder sind, da haben auch diese nach dem Ausbruche der Krankheit täglich zu einer 
bestimmten Stunde zusammen zu treten, und den Platz, wo die Mitglie- 
der jederzeit zu treffen seyn werden, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
g. 5. 
Bei ihrer Zusammenkunft theilen sich die Mitglieder der Commission alle 
Nachrichten, Wünsche, Beschwerden und Anträge, die ihnen zukommen, oder zu denen 
sie sich aus eigener Anschauung oder Bewegung veranlaßt finden, gegenseitig mit; sie 
leiten es zu dem Ende, namentlich bei den Behörden, aus deren Mitte sie ab- 
geordnet sind, dahin ein, daß dieselben nur auf diesem Wege ihre Mittheilungen 
an die Commission gelangen lassen, berathen sich und beschließen dann auf dem 
kürzesten Wege durch Stimmenmehrheir, und bringen, jedes in seinem Wirkungs- 
kreise, das Beschlossene persôönlich zum Vollzuge oder zum Vortrage bei den Be- 
hörden, denen sie angehbren. — 
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Ueber die gefaßten Beschluͤsse wird von deñ Vorständen ein kurzes fortlaufen- 
des Protokoll gefuͤhrt, das in der Orts-Registratur aufbewahrt wird. Ausserdem 
aber ist, so weit nicht die Berichte an die oberamtliche Gesundheits-Commission und die 
Listen uͤber die Armen, uͤber die Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen und dergl. 
es unumgaͤnglich noͤthig machen, jede schriftliche Verhandlung zu vermeiden. 
G. 3. 
Die Commisson ist im Allgemeinen dazu berufen, #iden Gesundheits-Zustand 
des Orts, so lange die astatische Cholera denselben bedroht oder in demselben ausgebro-
	        
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