499
chen ist, in jeder Beziehung zu beaufsichtigen, und nach ihrem besten Wissen und Ge-
wissen dafuͤr zu sorgen, daß zu Abwendung und Heilung der Krankheit alles dasjenige
geschehe, was die oͤrtlichen Verhaͤltnisse erlauben, insbesondere aber daß die Vorschriften
der von der Central-Commission unter dem heutigen erlassenen Verfuͤgung, betreffend die
öffentliche Fürsorge für den Fall der größeren Annäherung und des Ausbruchs der
asiatischen Cholera, auf eine diesen Verhältnissen entsprechende Weise vollzogen werden.
B. Von der Mitwirkung zu den Vorkehrungen vor Ausbruch der
Krankheit. #
g. 8.
Sie traͤgt insbesondere das Ihrige dazu bei, daß die gegen die Einschleppung
der Krankheit vom Auslande vorgeschriebenen Vorsichts-Maßregeln im Orte
beobachtet werden. Ihre Mitglieder werden daher den Durchreisenden, besonders den
wandernden Handwerksgesellen, so wie den ankommenden Vieh-- und Waaren-Trans-
porten geeignete Aufmerksamkeit widmen, und, wo die Einschreitung der Polizei-Be-
hörde erforderlich scheinen sollte, dieselbe zur Thätigkeit aufrufen. Für die Absonderung
und Reinigung der Verdächtigen wird die Commission vorzüglich ein angemessenes Lokal
auszumitteln bemüht seyn, wo ein solches nicht bereits früher bezeichnet worden seyn
sollte. «
g.9.
Um die gedruckte Belehrung des K. Medicinal-Collegiums uͤber die
Krankheit nach Moͤglichkeit zu verbreiten, wird die Commission Bedacht darauf neh-
men, daß ausser den in jede Gemeinde bereits abgeschickten noch weitere zur Vertheilung
bestimmte Exemplarien bei der Redaktion des Schwäbischen Merkurs angekauft werden.
Ueber die Frage, ob und welche der vielen bereits erschienenen und voraussichtlich noch
weiter erscheinenden Volks schriften über die Krankheit als geeignet zur gleichmäßigen
Anschaffung und Verbreitung unter dem Volke anzusehen seyn möchten, hat sie sich
von dem Amtzarzt berathen zu lassen. Die mündliche Aufklärung der Einwohner=
schaft nach Anleitung der gedachten Druckschriften hat auf Dörfern besonders der Orts-
Geistliche nebst dem Schullehrer sich angelegen seyn zu lassen: so wie sich zu dem
Ersteren ohnedieß versehen wird, daß er in Folge der ihm bereits durch die vorgesetzte
kirchliche Behörde zugegangenen Aufforderung sowohl seine öffentlichen Vorträge, als