502
seyn zu lassen; fuͤr die Hebung der allenfalls sich ergebenden Hindernisse hat sie nach
Kraͤften mitzuwirken.
K. 19.
Wo die Einrichtung eines Cholera-Hospitals noch nicht erfolgt, auch über die
Frage von dessen Einrichtung noch nicht entschieden ist, da hängt es zunächst von der Er-
wägung der Commission ab, ob die Verhältnisse des Orts es erlauben und räthlich machen,
ganz davon abzustehen, und den Antrag hierauf an die Oberamts-Commisston zu stellen.
Soll die Einrichtung Statt finden, so ist es Aufgabe der Commission, die Ausführung,
so weit sie noch nicht erfolgt ist, unter ihre besondere Leitung zu nehmen. Ihr kommt
es zu, das Lokal, oder in groͤßeren Ortschaften die verschiedenen Lokale, unter Veruͤck-
sichtigung der wuͤnschenswerthen geringeren Entfernung von den Wohnungen, der freien
und gesunden Lage, der mit der Bevoͤlkerung im Verhaͤltniß stehenden Geraͤumigkeit,
auszuwaͤhlen, die allenfallsige Vorkehrung zum Ankauf, zur Miethe, zur Ausleerung
und zur Herstellung des Gebaͤudes zu treffen, den Raum in demselben gehoͤrig auszu-
theilen, seine Ausrüstung mit Bettzeug, Zimmer-, Küchen= und anderen unentbehrlichen
Geräthen zu besorgen, die zweckmäßige Beköstigung der in das Haus auszuneh-
menden Personen einzurichten, die zur Oekonomie des Haufes erforderlichen Personen
zu bestellen, und mit ihnen wegen ihrer Belohnung übereinzukommen, auch die ganze
Verwaltung des Hauses durch ein oder mehrere ihrer Mitglieder genau beaufsichtigen
zu lassen.
K. 20.
Die Bestimmung, ob und wo nach der Oertlichkeit Roth-Lokale zur ersten Auf-
nahme von Cholera-Kranken einzurichten seyn möchten, ihre Ausrüstung mit den nöthig-
sten Mitteln für die erste Hülfeleistung und die Einleitung ihrer speciellen Beaufsichti-
gung durch die Hülfs-Commissionen, in deren Unterbezirken sie sich befinden, ist Sache
der Commission.
C. 21.
Die Auswahl der zum Krankenwärterdienst sowohl in den öffentlichen Lokalen
für Cholera-Kranke, als bei Einzelnen bestimmten Personen, so wie der im Fall
einer Sperre zu verwendenden besonderen Diener, die Einholung des amts-
auztlichen Erkenntnisses über die Tauglichkeit der Ersteren, die Abschlietzung von Be-