Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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C. Von der Sorge für die zeitige Entdeckung der Krankheit. 
K. 25. 
Dieselbe hat allen Familienvtern, Dienstherrn, Erziehern und ärzt- 
lichen Personen des Orts auf dem ihr am geeignersten erscheinenden Wege unter 
Hinweisung auf die gedruckte Belehrung des K. Medicinal-Collegiums nachdrücklichst 
einzuschärfen, daß sie, ihrer Pflicht gemäß, die Anzeige von dem Ausbruch 
der asiatischen Cholera oder auch nur von der Erscheinung eines den nahen 
Verdacht derselben begründenden Krankheits-Anfalls sogleich bei der Orts-Com- 
mission, in dem Fall aber, wenn der Ort in Unterbezirke eingetheilt ist, bei der für 
den betreffenden Unterbezirk bestellten Hülss-Commission machen. 
* 
Die Commissions-Glieder selbst haben, jedes in seiner Stellung und in sei- 
nen Umgebungen, ihre besondere Aufmerksamkeit auf dergleichen Krankheits-Erscheinun- 
gen zu richten, und ihre Wahrnehmungen unverzüglich zur Kenntniß der Commission 
zu bringen. 
K. 27. 
Alle Todeszettel der Aerzte und der Leichenschauer, die zum Behufe der 
Erlaubniß der Beerdigung eingereicht werden, hat sie sich vorlegen zu lassen, um sich 
von der Ursache des Todes der Gestorbenen zu überzeugen. 
g. 28. 
Entdeckt sie Verheimlichungen der Krankheit, so hat sie die Schuldhaften un- 
verweilt der Polizei- Behoͤrde zu benennen, und diese zu Einleitung des erforderlichen 
strafrechtlichen Verfahrens gegen dieselben zu veranlassen. 
K. 29. 
Die Commission selbst aber wird, sobald sie Kenntniß von der Erscheinung der 
Krankheit oder des nahen Verdachts derselben erhält, sich beeilen, die etwa noch nicht 
Statt gehabte ärztliche Untersuchung durch den im Orte anwesenden Arzr vorneh= 
men zu lassen, so wie den vorgeschriebenen schleunigen Bericht zu erstatten, der an 
die oberamtliche Gesundheits-Commission gegen die Cholera zu rich- 
ten ist.
	        
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