Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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D. Von der Ausfuͤhrung der polizeilichen Maßregeln nach dem 
Ausbruche der Krankheit. 
g. 30. 
Sobald der Commission oder ihren Vorstaͤnden die Anzeige von dem Ausbruche 
der Krankheit zukommt, ist ferner, so lange die Zahl der angesteckten Haͤuser 
nicht drei uͤbersteigt, sogleich eine Wache vor jeden Eingang des Hauses zu 
stellen, und bis auf weiteres das Aus- und Eingehen nur denen zu gestatten, die von 
der Polizei-Behoͤrde dazu beauftragt oder ermaͤchtigt sind. 
G. 51. 
Sollte das wirkliche Dasepn der astatischen Cholera noch zweifelhaft seyn, so 
ist nichts desto weniger bis zu Austrag der Sache mit dieser Vorsichts-Maßregel 
vorzufahren. 
« K. 52. 
Sofort begiebt sich das ärztliche oder wundärztliche und ein zweites Mitglied der 
Commission in das Haus des Erkrankten, um zu ermessen, ob nicht statt der Haus- 
Sperre auf eine bloße Wohnungs-Sperre vorläufig sich zu beschränken seyn 
möchte. Sind die Umstände hiezu geartet, so ist sogleich die Wache nur noch vor 
die Zugänge zu dem gesperrten Theil des Hauses zu stellen, vorbehältlich 
des Wieder-Eintritts der Haus-Sperre, wenn die Krankheit sich auch in den übrigen 
Theilen des Gebäudes zeigen sollte. 
: 00. 
Findet die Commission auf den Bericht ihrer in das Haus abgeschickten Mitglieder 
die Verhältnisse von der Art, daß von der Sperre überhaupt auch nur bei drei 
oder weniger angesteckten Häusern abgestanden werden sollte, so hat sie zwar 
die Sperre zunächst noch fortdauern zu lassen, ihre dießfallsige Ansicht aber mit- 
telst eines Eilboten der oberamtlichen Gesundheits-Commission zur Geneh- 
migung vorzutragen. 
K. 34. 
Hält sie nach der Oertlichkeit dafür, daß auch bei mehr als drei angesteckten 
Häusern der Versuch, durch Sperr-Anstalten die Weiter-Verbreitung 
der Krankheit zu hemmen, angestellt und heziehungsweise fortgesetzt
	        
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