Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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chat sie für dessen Hinschaffung und Aufnahme, so wie für cdie Besorgung in demselben 
das Nöthige vorzukehren. « 
g.50. 
Von den, wenn keine Apotheke im Orte sich befindet, für den allgemeinen Be- 
darf auf öffentliche Rechnung bereit gehaltenen dringendsten Hülfsmit- 
teln, so wie aus der etwa im Ort errichteten Noth-Apotheke ist den Kranken- 
wärtern zum Gebrauch für die Erkrankten nicht nur auf jedesmaliges Verlan- 
gen das Erforderliche sogleich abzugeben , sondern auch, wenn die Krankheit sich im 
Orte ausgebreitet hat, täglich ein verhältnißmäßiger Vorrath, vorbehältlich der Nach- 
weisung der Verwendung, zuzustellen. 
6. 51. 
Für die angemessene Unterkunft des aufgestellten Hülfs-Arztes oder des 
aus der Nachbarschaft berufenen Wund-Arztes für die Zeit ihrer Wohnsiknahme 
im Orte ist von der Commission Anstalt zu treffen. 
6. 52. 
Fär die RNoth-Apotheke, wo eine solche errichtet wird, ist ein entsprechen- 
des Lokal von ihr auszumitteln, und Sorge dafür zu tragen, daß von dem Hülfs- 
oder Wundarzte, der sie unter seinem Verschlusse hat, über die Abgaben aus 
derselben pünktliche Rechnung geführt, auch daß sie nach der Anordnung des Amts- 
oder Hülfs-Arztes immer in gehbriger Ausstattung erhalten werde. 
. 55. 
Den Krankendienst im Cholera-Hospital und in den Noth-Lokalen, 
wo dergleichen bestehen, hat die Commission besonders durch ihr ärzrliches und wund= 
ärztliches Mitglied unter genaue Aufsicht zu nehmen, und darüber zu halten, daß allen 
etwa darin entdeckten Gebrechen schleunig abgeholfen, entstandene Lücken erganzt, und 
die für nörthig erachterten Anordnungen pünktlich zum Vollzuge gebracht werden. 
g. 54. 
Ueber den Stand der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen erhaͤlt 
sie sich unter Ruͤcksprache mit ihrem aͤrztlichen und wundaͤrztlichen Mitgliede, in steter 
Uebersicht, und fuͤhrt zu dem Ende eine genaue Liste, worin Tag und Stunde der 
Erkrankung, Vor= und Zunamen, Stand, Familien-Verhaͤltniß und Zahlungsfaͤhigkeit
	        
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