Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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des Erkrankten, Zeit der beginnenden und vollendeten Genesung oder des Todes, Zeit 
der Aufnahme in ein öffentliches Lokal und Entlassung aus demselben zu bemerken 
sind. 
. I.55. 
Wo Huͤlfs-Commissionen fuͤr einzelne Unterbezirke einer groͤßeren Ortschaft 
bestehen, da haben diese zunächst das Erforderliche diebfalls vorzukehren, die Orts- 
Commission aber sobald als möglich davon in Kenntniß zu seßen, damit solche im- 
mer in der Gesamt-Uebersicht des ganzen Orts verbleibe. 
F. Von der Aufbringung der Mittel' zu Deckung der Kosten. 
K. 56. 
Die Commission wird nicht unterlassen, die bemittelten Orts-Einwohner 
bei Zeiten zu freiwilligen Beiträgen für die Deckung der Kosten, die durch die 
öffentliche Fürsorge gegen die astatische Cholera im Orte verursacht werden, aufzufor- 
dern, und zu dem Ende die Mitwirkung der Orts-Leitung des Wohlthätig-- 
keits-Vereins vorzugsweise in Anspruch zu nehmen. 
G. 57. 
Sie wird den Stiftungsrath veranlassen, aus den Armen-Stiftungen des 
Orts je nach dem Vermögen derselben angemessene Geldsummen und Natural-Beträge 
zu ihrer Verfügung zu stellen. 
" S. 58. 
Den Gemeinderath wird sie auffordern, nach Zulassung des Gemeinde- 
Vermögens und nach den Kräften der Umlage-Pflichtigen diejenigen weiteren 
Summen auszusehen, welche erforderlich seyn sollten, um den vorgesteckten Zweck zu 
erreichen. Sie wird ihn näöthigenfalls zu vorübergehenden Geld-Aufnahmen oder 
außerordentlichen Umlagen, so wie zu Einholung der Genehmigung hiezu bei der K. 
Kreis-Regierung veranlassen. 
(. 59. 
Wo die besonderen Umstände der Gemeinde eine Unterstützung aus den Mitteln- 
der Amtskbrperschaft nöthig machen, hat sie die oberamtliche Gesundheits-Com- 
mission um Verwendung hiefür bei den Amts= Versammlung zu bitten.
	        
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