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und Hülfs-Commissionen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse ge bildet
werden und in Thäátigkeit treten. Sie haben durch Berichts-Einziehung sich Ge-
wißheit hierüber zu verschafsen, und wo Anstände vorwalten sollten, solche auf kurzem
Wege zu erledigen-
Insbesondere liegt ihnen ob, die Wundärzte niederer Abtheilungen,
welche in den Amts-Orten des Ober= und Unteramts-Arztes für die Zeit der Abwesen-
heit derselben zur Berathung der Kranken aufzustellen und zu dem Ende eintretenden
Falls aus der Nachbarschaft beizuziehen seyn werden, zum Voraus schon zu be-
zeichnen, und in so weit, als sie in den betreffenden Orten bereits wohnen, sogleich
in die Orts-Commission zu berufen. So weit es den Bezirk des Unteramts-
Arztes betrifft, werden sie nicht unterlassen, das Gutachten des Unteramts-Arztes hiefür
einzuholen.
Nach vierzehn Tagen haben sie den vorgeschriebenen Bericht hierüber an die höhere
Behörde zu erstatten. 5
Die strenge Vollziehung der gegen das Einschleppen der Cholera vom
Auslande getroffenen Vorsichts-Maßregeln, das Benehmen hierüber mit den Zoll-
Behbrden, und die Berichts-Erstattung über Anstände an die höhere Behörde haben
fie sich ernstlich angelegen seyn zu lassen.
K. 6.
Die Beschlüsse der Gemeinde-Behörden, beziehungsweise der Orts-Commissionen
über die Einrichtung öffentlicher Lokale für die Aufnahme von Cholerakranken haben
sie sich, so weit solche nicht bereits früher schon erledigt worden sind, zur Genehmigung
vorlegen zu lassen, auch von dem, was für den Vollzug geschehen ist und ferner ge-
schehen wird, durch Berichts-Einziehung sich zu vergewissern, und das Ergebniß zur
Keuntniß der höheren Behörde zu bringen.
4. 7.
Wenn ihnen von der Central-Commission die Nachricht ertheilt wird, daß die
Cholera bis auf vierzig Stunden sich dem Oberamts-Bezirke genähert
habe, so liegt ihnen ob, die Orts-Commissionen hievon in Kenntniß zu sehen, und sie
zu ungesäumter Vollendung der Herstellung der beschlossenen öffentlichen Lokale (Cho-