Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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und Hülfs-Commissionen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse ge bildet 
werden und in Thäátigkeit treten. Sie haben durch Berichts-Einziehung sich Ge- 
wißheit hierüber zu verschafsen, und wo Anstände vorwalten sollten, solche auf kurzem 
Wege zu erledigen- 
Insbesondere liegt ihnen ob, die Wundärzte niederer Abtheilungen, 
welche in den Amts-Orten des Ober= und Unteramts-Arztes für die Zeit der Abwesen- 
heit derselben zur Berathung der Kranken aufzustellen und zu dem Ende eintretenden 
Falls aus der Nachbarschaft beizuziehen seyn werden, zum Voraus schon zu be- 
zeichnen, und in so weit, als sie in den betreffenden Orten bereits wohnen, sogleich 
in die Orts-Commission zu berufen. So weit es den Bezirk des Unteramts- 
Arztes betrifft, werden sie nicht unterlassen, das Gutachten des Unteramts-Arztes hiefür 
einzuholen. 
Nach vierzehn Tagen haben sie den vorgeschriebenen Bericht hierüber an die höhere 
Behörde zu erstatten. 5 
Die strenge Vollziehung der gegen das Einschleppen der Cholera vom 
Auslande getroffenen Vorsichts-Maßregeln, das Benehmen hierüber mit den Zoll- 
Behbrden, und die Berichts-Erstattung über Anstände an die höhere Behörde haben 
fie sich ernstlich angelegen seyn zu lassen. 
K. 6. 
Die Beschlüsse der Gemeinde-Behörden, beziehungsweise der Orts-Commissionen 
über die Einrichtung öffentlicher Lokale für die Aufnahme von Cholerakranken haben 
sie sich, so weit solche nicht bereits früher schon erledigt worden sind, zur Genehmigung 
vorlegen zu lassen, auch von dem, was für den Vollzug geschehen ist und ferner ge- 
schehen wird, durch Berichts-Einziehung sich zu vergewissern, und das Ergebniß zur 
Keuntniß der höheren Behörde zu bringen. 
4. 7. 
Wenn ihnen von der Central-Commission die Nachricht ertheilt wird, daß die 
Cholera bis auf vierzig Stunden sich dem Oberamts-Bezirke genähert 
habe, so liegt ihnen ob, die Orts-Commissionen hievon in Kenntniß zu sehen, und sie 
zu ungesäumter Vollendung der Herstellung der beschlossenen öffentlichen Lokale (Cho-
	        
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