Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Muß der Ober= oder Unteramts-Arzt erst noch die Untersuchung des Kranken 
vornehmen, so ist sich zunächst auf eine Voranzeige zu beschränken, und das Ergebniß 
dieser Untrersuchung in einem Hauptbericht so bald als möglich nachzutragen. 
- H.11. 
Ist die Abreise des Oberamts-Arztes an Ort und Stelle zur Unter- 
suchung des Kranben nöthig, weil der Leßtere in seinem unmittelbaren Bezirke 
sich besindet, so hat er sich derselben ungesäumt, unter Kenntniß-Ertheilung an den 
Oberamtmann, zu unterziehen. 
K. 12. 
Ueber die von der festgesehten Regel abweichenden Beschlüsse der 
Orts-Commission wegen Abstehens von einer Haus= oder Wohnungs- 
Sperre oder wegen Ausdehnung derselben hat die Oberamts-Commission nach reif- 
licher Erwägung aller Umstände schleunig zu erkennen. Ihre dießfallsige Verfügung, 
so wie die ihr sonst zukommenden Anzeigen von der Anlegung und Wiederauf- 
hebung einer solchen Sperre hat sie zur höheren Kenntniß zu bringen. 
K. 15. 
Wird zu Handhabung einer Haus= oder Wohnungs-Sperre um Landjäger- 
Mannschaft gebeten, so ist es Sache der Oberamts-Commission, das Geeignete we- 
gen Abordnung und beziehungsweise Requisition solcher vorzukehren. 
K. 15. 
Sollte höheren Orts die Sperrung einer ganzen Ortschaft für angemessen 
erachtet werden, so hat sie wegen der Ausführung das Nöthige einzuleiten, und in 
Anstandsfällen zu berichten. 
g. 15. 
Wörde ein gesunder Ort sich gegen Außen absperren wollen, so hat sie die 
dießfallsigen Anträge mit ihrem Gutachten höheren Orrs vorzulegen, und für die Ein- 
haltung der vorgeschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. 
(. 16. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Krankheit in 
einem Orte ist von der Oberamts-Commission zu besorgen.
	        
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