Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Verfügungen der Departementé. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Verhütung des unwillkübrlichen Losgehens der Jagd-Gewehre. 
Durch Verordnung vom 5. Juli 1819 (Reg. Bl. S. 575) ist den Personen, die 
sich mit der Jagd beschäftigen, die Anwendung eines Vatterie-Futters gegen das un- 
willkührliche Losgehen ihrer geladenen Gewehre bei Strafe zur Pflicht gemacht. 
Da nun neuerlich der Gebrauch der mit Percussions-Schlbssern versehenen Ge- 
wehre immer häufiger wird, diese aber weir leichter als die mit einem Steinschlosse 
sich entladen, während die auf ein Steinschloß berechneten Batterie-Futter hiebei nicht 
anwendbar sind; so werden diejenigen, welche sich solcher Gewehre bedienen, unter 
Hinweisung auf obige Verordnung für verpflichter erklärt, zu gleichem Zwecke entwe- 
der diejenigen metallenen Sicherheitssteller, für welche dem Gewehr-Fabrikanten Ul- 
rich zu Stuttgart durch Königl. Entschließung vom 11. April 1827 (Reg. Bl. S.117) 
auf sechs Jahre ein Ersindungs-Patenr bewilligt worden. ist, oder wenigstens die wohl- 
feilen ledernen Sicherheirs-Ringe, wie solche namentlich auch bei dem K. Landjäger- 
Corps eingeführt sind, zu gebrauchen. 
Die Bezirks-Behörden haben über dem Vollzuge zu wachen. 
Srturttgart den 15. Jannar 1831. , Kapff. 
B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens: 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Perfügung, bdetreffend die Vorladung der Militärpflichtigen zu der Ziehung des Looses und der Mu- 
sterung für die dießjährige Aushebung. 
Den 1. März d. J. wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken, Behufs der dießjaͤhri- 
gen Rekruten-Aushebung das Loos gezogen. 
Sodann wird in den verschiedenen Oberamts-Bezirken die Musterung, nemlich die 
Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Militärpflichtigen, an nachbemerkten Tagen vor- 
genommen.
	        
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