Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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auf die Dauer von sechs Jahren gnaͤdigst zu ertheilen geruht, was unter Hinweisung 
auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, die Privilegien gegen den Biücher- 
Nachdruck betreffend, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 145. Oktober 1331. 
Kapff. 
) Bekanntmachung, die Erlöschung eines Erfindungs,Patents betreffend. 
Da das dem Hof-Stuckator Fossetta unter dem 25. Juli 1828 ertheilte sechs- 
jährige Patent auf eine neue Einrichtung der Pumpbrunnen (Reg. Bl. v. J. 1828, 
S. 631) durch die unter dem 3. September d. J. erklärte Verzichtleistung des Berech- 
tigten erloschen ist, so wird dieses in Gemäßheit des Art. 162 der allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 16. Oktober 1831. 
Kapff. 
d4) Privilegium gegen den Nachdruck einer zweiten verbesserten und vermehrten Auflage der Schrift: 
„Briefe eines Verstorbenen.“ 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 19. d. M. 
der Hallberger'schen Buchhandlung zu Stuttgart ein Privilegium gegen den Nach- 
druck einer in ihrem Verlage in vier Bänden erscheinenden zweiten verbesserten und 
vermehrten Auflage der Schrift: „Briese eines Verstorbenen“ auf die Dauer von 
sechs Jahren zu bewilligen gnädigst geruht, was unter Hinweisung auf die Verord= 
nung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur 
Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 21. Oktober 1831. 
Kapff.
	        
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