Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, des Innern und 
der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Erhdhung des Kost-Preises für die Gefangenen bei den Bezirksämtern. 
Bei der eingetretenen Preis-Erhöhung der Brodfrüchte und anderer Viktualien 
wird mit dem 1. Oktober d. J. die Vergütung für die Verpflegung der Gefangenen 
bei den Bezirksämtern von Zwölf auf Vierzehn Kreußer geseht, was unter Bezug- 
nahme auf die Bekanntmachung vom 27. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 2833) andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 14. Oktober 1831. 
Maurcler. RKapff. Varnbüler, 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Fernere Bekanntmachung, in Betreff der durch Frankfeich nach Amerika ziehenden Auswanderer. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 138. Juli d. J. (Reg. Bl. S. 291) 
die durch Frankreich nach Amerika ziehenden Auswanderer betreffend, wird den K.- 
Oberämtern nachträglich erdffnet, daß die K. französische Gesandtschaft wieder ermäch= 
tigt worden ist, Pässe von Auswanderern nach Amerika, die sich in einem französischen 
Seehafen einschiffen wollen, dann zu vistren, wenn die Inhaber nachstehenden Bedin- 
gungen Genüge geleistet haben: 
1) Der von den betreffenden Landes-Behörden legalisirte Paß muß, neben dem 
Namen, Alter und Signalement des Inhabers, auch die der ihn begleitenden 
Familien-Mitglieder enthalten, ferner muß ihm das unter den gegenwärtigen 
Verhältnissen unumgänglich nöthige Gesundheits-Zeugniß beigefägt seyn. Das 
Signalement kann nur bei Kindern unter 15 Jahren wegbleiben.
	        
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