Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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2) Der Paß-Inhaber muß, wenn er einzeln reist, eine baare Summe von wenig- 
stens 400 fl., wenn er aber mit Familie auswandert, weitere 200 fl. für seine 
Ehefrau und einen gleichen Betrag für jedes Kind über 15 Jahren, einen Be- 
lauf von 100 fl. aber für jedes Kind unter 15 Jahren besitzen und sich hier- 
über, so wie darüber, daß ihm der zu Bewirkung seiner Einschiffung in Haore 
und zu Bestreitung seines dortigen Aufenthalts bis zur Einschiffung erforder- 
liche Theil des fraglichen Berrags bei einem Wechselhause des gedachten See- 
hafens angewiesen sey, durch Bescheinigung eines Wechselhauses ausweisen, 
wozu vorläufig das Handlungshaus Stahl und Federer bezeichnet worden, 
welches sich auch zu Ausstellung dieser Zeugnisse bereit erblärt hat. 
Die K. Oberämter haben daher, wenn Reisepässe zum Zweck der Auswanderung 
nach Amerika durch Frankreich bei ihnen nachgesucht werden, dieselben erst auszustel- 
len, nachdem sie sich überzeugt haben, daß die unter Ziffer 2 erwähnte Bedingung er- 
füllt sep, die Rachsuchenden mithin hienach zu belehren, und die Erfüllung in den 
Mässen, die nach den Erfordernissen unter Ziffer 1 einzurichten sind, ausdrücklich zu 
bezeugen. 
Sollten Pässe zur Legalisirung eingeschickt werden, welche dießfallsige Lücken ent- 
balten, so würden solche den säumigen Beamten auf ihre Kosten zur Ergänzung zu- 
rückgesandt werden müssen. 
Stuttgart den 27. Oktober 1831. Kapff. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Auswanderung nach Algier. 
Da die K. französische Gesandtschaft die Weisung erhalten hat, die Vissrung von 
Reisepässen nach Algier zu verweigern, unter dem Anufügen, daß den Personen, welche 
sich nach Algier begeben wollen, weder der Eintritt nach Frankreich, noch die Einschif- 
fung in einem französischen Seehasen gestattet werden könne, mit alleiniger Ausnahme 
derjenigen, welche von dem französischen Kriegs-Ministerium zur Reise in jene Länder 
ausnahmsweise besonders ermächtigt worden seyen, so wird solches hiemit zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht, und den K. Oberämtern der Austrag ertheilt, nicht nur die 
Vetheiligten hienach zu belehren, sondern auch die Ausfertigung solcher Reisepässe, de- 
nen das gesandtschaftliche Visa verweigert werden würde, zu unterlassen. 
Stuttgart den 27. Oktober 1851. Kapff.
	        
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