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daselbst bestandenen Verordnungen uͤber die von fremdem Vier und Fleisch zu entrich-
tenden höhern Tranksteuer und Accise= Bierpfenning und Fleischsteuer-Abgaben vom
18. September 1829 und so auch alle Arten von Auflagen, welche die Natur einer
Zoll-Abgabe haben, gegen Württemberg und Bayern außer Anwendung zu
treten.
Art. 3.
Seine Königliche Majestät von Württemberg und Seine Majestät
von Bayern eines und Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-
Gotha andern Theils sichern Ihren Unterthanen gegenseitig einen völlig freien Ge-
werbs= und Handels-Verkehr zwischen den Königreichen Würrtemberg und Bayern und
den Gebietstheilen des Herzoglichen Amtes Königoberg in derselben Art und Ausdeh-
nung, als wenn dieselben einer und der nämlichen Regierung untergeben wären.
Insbesondere werden die Bewohner dieser Herzoglichen Gebietstheile hinsichtlich
ihrer Erzeugnisse und Fabrikate im Umfange der Württembergischen und Bayerm'schen
Lande dieselben Rechte und Freiheiten genießen, welche den Württembergischen und
Bayern'schen Unterthanen zustehen, und bei ihrem Verkehr in den Königlich Würt-
tembergischen und Königlich Bayern'schen Staaten nicht mehrere Abgaben zahlen, als
die Königlich Württemderylschen und Bapern'schen Unterthanen.
Deßgleichen werden die Königlich Württembergischen und Königlich Bayern'schen
Unterthanen im Amts-Bezirke von Kbnigsberg ebenso behandelt werden, so, daß auch
solche inländische Erzeugnisse und Fabrikate, welche mit besondern Fabrikations= oder
Verbrauch-Steuern belegt sind, wenn sie diese Steuern einmal entrichtet haben, ohne
weitere Abgabe noch sonstiges Hinderniß frei aus einem Lande in das andere übertreten.
Der Gebrauch der in den Königlich Württembergischen und Königlich Vayern=
schen Staaten jeht vorhandenen, oder in Zubunft weiter herzustellenden Förderungs-
mittel des Verkehrs steht den Herzoglichen Unterthanen auf dieselbe Art zu, wie er
den Königlich Württembergischen und Bayeru#'schen Unterthanen dermalen zugestanden
ist, oder weiterhin zugestanden werden mag. Insbesondere werden von denselben
Canal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Wage-, Krahnen-, Wege-, Pflaster-,
Markt-, Stand= und Niederlag-Gelder und überhaupt Leistungen für den Gebrauch
von allen Anstalten zur Beförderung des Verkehrs nur dann erhoben, wenn dergleichen