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Abgaben auch von Königlich Württembergischen oder Bayern'schen Unterthanen erhoben
werden, und in diesem Falle nur in demselben Betrage und unter denselben Bedingun-
gen, wie von den Leßtern. Auch sind dieselben, wenn sie bei dem Eintritte in das
Stromgebier, oder das Gebier der Landwege der Königlich Württembergischen und
Bapern'schen Staaten die etwa nöthigen Vorschriften über die Ursprungs-Zeugnisse,
ihre Unterthanen-Verhältnisse als Angehörige des Amtes Königsberg und andere Er-
fordernisse um den freien Verkehr oder den Durchgang zu genießen, erfüllt haben,
keinen andern Maßregeln zur Aufrechthaltung der Strom= oder Weg-Polizei oder des
Verkehrs und des Durchgangs unterworfen, als denjenigen, welche den Königlich
Württembergischen und Bayern'schen Unterthanen in solchen Fällen auferlegt oder vor-
geschrieben sind.
Art. 1.
Seine Königliche Majestät von Württemberg und Seine Königliche
Majestät von Bayern versprechen ferner, daß Seine Durchlaucht der Her-
zog von Sachsen-Coburg-Gotha an dem Rein-Ertrage der Zölle des Württem-
bergisch-Bayeru'schen Zoll-Vereins im Verhältnisse der Bevölkerung des Amtes Kô-
nigsberg Antheil nehmen solle. *
Malz-Aufschlag und die gegenseitige Controlirung der Malz-Aufschlags-
Verwaltung.
Art. 5.
Die Erhebung der im Amte Königsberg einzuföührenden Malz-Aufschläge soll
durch die Herzoglichen Behbrden geschehen, und in die Herzoglichen Landes-Cassen slie-
hen, Ubrigens aber wollen doch Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-
Coburg-Gotha gestatten, daß die benachbarten Königlich Bapern'schen Ober-Auf-
schlags-Aemrer sich durch Abordnung von Beamteten, welche sich bei der betreffenden
Herzoglichen Behörde zu Königsberg gehbrig auszuweisen huben, die Ueberzeugung
Lerschaffen, daß überall und genau der Königlichen Verordnung vom 28. Juli 1807
und den darauf gefolgten Novellen gemäß versahren werde.
Gleiche Berechtigung soll dagegen der Herzoglich Sächsischen Behörde in Bezug
auf die Controlirung der gehdrigen Beobachtung der gedachten Verordnung in dem.
anstoßenden Königlich Bayern'schen Gebiet zustehen.