Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

555 
Schulen bestehenden oͤrtlichen Schul-Behoͤrden werden die Kirchen-Vorsteher auf die 
Besiimmung der K. Verfügung vom 50. Juli 1829, §+. 11 (Reg. Bl. S. 317) hinge- 
wiesen. 
S. 10. 
Von jedem Erledigungsfalle der Vorsingers-Stelle der Kirchen-Gemeinde hat das 
Vorsteheramt der Ober-Kirchen-Behörde Anzeige zu machen., und sofern dasselbe die 
Verbindung dieser Stelle mit derjenigen eines iergelitischen Schullehrers oder eine 
Veränderung in den Gehalts-Verhältnissen derselben für angemessen hält, ihr Gutach- 
ten darüber beizufügen. 
Die Wahl zur Wiederbesehung der Vorsingers-Stelle wird auf die Anordnung der 
Ober-Kirchen-Behörde unter der Leitung des Rabbinen und in Beiseyn zweier Beisißer 
bes Vorsteheramts durch die stimmberechtigten Kirchen-Genossen (F. 2) vorgenommen. 
Das Wahl-Protokoll ist unter Anschluß der Zeugnisse des Gewählten der Ober- 
Kirchen-Behörde vorzulegen, und nach erfolgter Bestätigung des gewählten Vorsingers 
wird dieser von dem Rabbinen verpflichtet und in sein Amnt eingewiesen. 
C. 11. - 
Das Kirchen-Vorsteheramt versammelt sich zu Besorgung der ihm obliegenden 
Geschäfte, dringende Fälle ausgenommen, periodisch auf vorgängige, von dem Rabbinen 
oder seinem Stelloertreter an die einzelnen Mitglieder ergangene Einladung. 
Der Rabbine, und in dessen Abwesenheit der Vorsinger, leitet die Geschäáfte, und 
bringt die zu verhandelnden Gegenstände zur ordnungsmäßigen Berathung und Ab- 
stimmung. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Rabbine, und in dessen Abwe- 
senheit der Vorsinger die entscheidende Stimme. 
Ueber die Verhandlungen wird von dem Vorfinger ein fortlaufendes Protokoll 
geführt, und von den Mitgliedern unterzeichnet. Durch Einsichtnahme desselben hat 
sich der Rabbine von den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenständen in fort- 
währender Kenntniß zu erhalten. 
K. 12. 
Die Vorsteherämter der israelitischen Kirchen-Gemeinden sind in Beziehung auf 
alle ökonomischen Angelegenheiten (K. 8) zunächst der Aufsicht und Leitung der Bezirks- 
ämter, welche auch die Jahrsrechnungen der Kirchen-Gemeinden zu prüfen und abzu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.