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K. 14.
Bei allen anderen, zu den (§. 8 und 12) vorgenannten bkonomischen Gegenständen
nicht gehdrigen Angelegenheiten der Kirchen-Gemeinde ist das Vorsteheramt der israe-
litischen Ober-Kirchen-Behörde unmittelbar untergeordnet.
Dieser Behörde hat daher das Vorsteheramt nicht nur alle Fälle, deren Erledi-
gung seine Befugnisse überschreitet, so wie alle Anstandsfälle, in Berichten, welche
vom Rabbinen zu verfassen, und von ihm und einem Beisiher zu unterzeichnen sind,
vorzutragen, sondern auch allen Anordnungen und Entscheidungen derselben den schul-
digen Gehorsam zu leisten.
Bis auf weitere Anordnung hat jedoch das Vorsteheramt seine an die Ober-Kirchen-
Behörde gerichteten Berichte dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte zur Einsicht, weite-
ren Beförderung und Beifügung seiner etwaigen Erinnerungen zu übergeben, so wie
die Ober-Kirchen-Behörde ihre Anordnungen und Bescheide an die Bezirksámter zu
richten hat, damit diese über der Vollziehung der höheren Befehle wachen, und nöthi-
genfalls die Einschreitung der Ober-Kirchen-Behörde durch zeitige Berichrs-Erstattung
veranlaßen.
. 15. 6
Gegen die von dem Vorsteheram##e erkannten Geldbußen findet der Rekurs an das
betreffende Bezirks-Polizeiamt nach Maßgabe der Gesehe statt.
U. Von der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde.
(. 16.
Die israelitische Ober-Kirchen-Behörde besteht aus
einem Regierungs-Commissär,
einem israelitischen Theologen, und
wenigstens drei weiteren Israeliten als ordentlichen Beisitern.
Für wichtigere Angelegenheiten, und insbesondere für Gegenstände der hienach im
K. 21 genannten Art werden der Ober-Behörde jedesmal einzelne der im Königreiche
angestellten Rabbinen von dem Ministerium des Innern mit Stimmrecht beigegeben
werden. "·-».’ .
Zu Besorgung der Canzlei-Geschaͤfte erhält die Ober-Kirchen-Behörde einen Erpe-
ditor, welcher zugleich vortragendes Mitglied derselben ist, und zwar, in so fern er
selbst Joraelit ist, mit zählender Stimme.