558
g. 17.
Zu dem Geschäftskreis der Ober-Kirchen-Behörde gehören:
A) Verwaltungs-Gegenstände und zwar:
1) in Hinsicht auf die Eintheilung der Kirchen-Gemeinden und Rabbinats- Bezirke:
a) Begutachtung der Eintheilung der Israeliten in Kirchen-Gemeinden,
b) Zutheilung von Jaraeliten, die sich künftig in Orten ansäßig machen, wo sich
bis dahin noch keine solche befanden, zu Kirchen-Gemeinden, und
Wc) Begutachtung der Eintheilung der Kirchen-Gemeinden in Rabbinats-Bezirke.
K. 18.
2) In Beziehung auf die Kirchendiener und die Vorsteher der Kirchen-Gemeinden:
) Begutachtung der für die einzelnen Rabbinate festzusehenden Gehalre, etwaiger
Neben-Bezüge von einzelnen Verrichtungen und der Reisekosten-Entschädi-
gungen;
5) Prüfung und Festsetzung der von den einzelnen Kirchen-Gemeinden für ihre
Vorsingerstellen in Antrag gebrachten Gehalte;
c) Sammlung der Gesuche um Zulassung zur Rabbinars-Prüfung, Veranlassung
der Vornahme dieser Prüfung durch die damit beauftragte Königliche Commis-
sion und Führung einer Liste über die geprüften und befähigten Rabbinats-
Candidaten;
d) Führung einer Liste über die geprüften und befähigten Candidaten zu Vorsin=
gerstellen, zu welchem Zwecke die Königliche, Prüfungs-Commission der israeli-
tischen Schullehrer und Vorsinger der Ober-Kirchen-Behdrde von dem Er-
gebniß einer solchen Prüfung jedesmal Mittheilung zu machen hat;
e.) Vorschlag zu Besehung erledigter Rabbinate (Gesetz Art. 51) unter Angabe
und Prädicirung sämtlicher Bewerber, Verpflichtung der vom Ministerium
ernannten Rabbinen, Beftellung von Amts-Verwesern für erledigte Rabbinate,
Ermächtigung zur Annahme und beziehungsweise Bestellung von Rabbinats-
Gehuͤlfen; «
Othcksprachemttder beireffenden Oberschul-Behörde wegen Verbindung. *
ter Vorsinger-Stellen mit derjenigen eines Schullehrers, und wenn die Ober-
schul-Behörde (Gesetz Art. 53) eine solche Verbindung nicht für thunlich er-