Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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g. 17. 
Zu dem Geschäftskreis der Ober-Kirchen-Behörde gehören: 
A) Verwaltungs-Gegenstände und zwar: 
1) in Hinsicht auf die Eintheilung der Kirchen-Gemeinden und Rabbinats- Bezirke: 
a) Begutachtung der Eintheilung der Israeliten in Kirchen-Gemeinden, 
b) Zutheilung von Jaraeliten, die sich künftig in Orten ansäßig machen, wo sich 
bis dahin noch keine solche befanden, zu Kirchen-Gemeinden, und 
Wc) Begutachtung der Eintheilung der Kirchen-Gemeinden in Rabbinats-Bezirke. 
K. 18. 
2) In Beziehung auf die Kirchendiener und die Vorsteher der Kirchen-Gemeinden: 
) Begutachtung der für die einzelnen Rabbinate festzusehenden Gehalre, etwaiger 
Neben-Bezüge von einzelnen Verrichtungen und der Reisekosten-Entschädi- 
gungen; 
5) Prüfung und Festsetzung der von den einzelnen Kirchen-Gemeinden für ihre 
Vorsingerstellen in Antrag gebrachten Gehalte; 
c) Sammlung der Gesuche um Zulassung zur Rabbinars-Prüfung, Veranlassung 
der Vornahme dieser Prüfung durch die damit beauftragte Königliche Commis- 
sion und Führung einer Liste über die geprüften und befähigten Rabbinats- 
Candidaten; 
d) Führung einer Liste über die geprüften und befähigten Candidaten zu Vorsin= 
gerstellen, zu welchem Zwecke die Königliche, Prüfungs-Commission der israeli- 
tischen Schullehrer und Vorsinger der Ober-Kirchen-Behdrde von dem Er- 
gebniß einer solchen Prüfung jedesmal Mittheilung zu machen hat; 
e.) Vorschlag zu Besehung erledigter Rabbinate (Gesetz Art. 51) unter Angabe 
und Prädicirung sämtlicher Bewerber, Verpflichtung der vom Ministerium 
ernannten Rabbinen, Beftellung von Amts-Verwesern für erledigte Rabbinate, 
Ermächtigung zur Annahme und beziehungsweise Bestellung von Rabbinats- 
Gehuͤlfen; « 
Othcksprachemttder beireffenden Oberschul-Behörde wegen Verbindung. * 
ter Vorsinger-Stellen mit derjenigen eines Schullehrers, und wenn die Ober- 
schul-Behörde (Gesetz Art. 53) eine solche Verbindung nicht für thunlich er-
	        
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