Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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K. 26. 
Der Regierungs-Commissär sorgt für die Vollziehung der Beschlüsse, und die 
Ausfertigungen werden von ihm oder seinem Stellvertreter (K. 25) unterzeichnet. 
Ju Fällen, in welchen nach seiner Ansicht ein Beschluß den Geseben und Ver- 
waltungs-Vorschriften nicht angemessen ist, oder wo er sonst von dessen Ausführung 
einen bedeutenden Nachtheil befürchtet, ist er jedoch verpflichtet, die Vollziehung aus- 
zuseßzen, und unter Benachrichtigung des Collegiums die Sache dem Ministerium mit 
den Akten ohne Verzug vorzulegen. n 
27. 
Als Collegial-Stelle hat die israelitische Ober-Kirchen-Behörde Versäumnisse und 
Dienst-Verfehlungen der ihr untergeordneten Rabbinen, Vorsinger und Vorsteher der 
Kirchen-Gemeinden mit Geldstrafen bis zum Betrag von zwanzig Thalern abzurügen. 
F. 28. 
Die Ober-Kirchen-Behörde communicirt mit den dem Ministerium unmittelbar 
untergeordneten Behörden im Ersuchungs-Stple. 
Den Bezirkscmtern ist die Ober-Kirchen-Behörde in allen Gegenständen ihres 
Wirkungskreises befugt, Aufträge zu ertheilen und Berichte von denselben einzu- 
ordern. 
ß Auch haben diese Aemter alle Wahrnehmungen, die sie in Hinsicht auf die in ih- 
ren Bezirken befindlichen israelitischen Kirchengemeinden machen, und deren Kenntniß 
fuͤr die Ober-Kirchen-Behoͤrde von Interesse seyn kann, von Amtswegen derselben an- 
zuzeigen. 
* 1 
# 
Unser Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schulwesens ist mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 27. Oktober 1831. 
Wilheilm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
.Geheimer Rath: 
Kapff. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
Vellnagel.
	        
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