Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Berichtigung eines Satzes in dem Gesetze uͤber die oͤffentlichen Verhaͤltuisse der Israeliten. 
In dem Gesetze uͤber die oͤffentlichen Verhaͤltnisse der Joraeliten vom 25. April 
1323, Art. 52 (Reg. Bl. S. 517) ist der Saß: 
„die Entlassung eines Rabbinen kann nur aus hinlänglichen Ursachen von 
der Staats-Behörde, welcher die Bestäti guns desselben zukommt, ver- 
fuͤgt werden,“ 
dahin zu berichtigen: 
die Entlassung eines Rabbinen kann nur aus hinlänglichen Ursachen von 
der Staatsbehörde, welcher die Ernennung desselben zukommt, verfügt 
werden. 
Stuttgart den 29.Oktober 1851. Kapff. 
  
:3) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
51. v. M. die erledigte Ober-Beamten-Stelle bei dem Ober-Zoll= und Hallamt Heil- 
bronn, dem Ober-Reoisor Romig, bisher Adjunct bei der Ober-Zoll-Inspektion Heil- 
bronn, und 
die erledigte Hütten-Verwaltung Abtsgmünd, dem seitherigen Amts-Verweser 
dieser Stelle, Referendär Grafen v. Beroldingen gnädigst übertragen. 
Am 26. v. M. wurde der katholische Pfarr-Verweser Carl Gerber zu Fisch- 
bach, als Pfarrer in Granheim, Oberamts und Debanats Ehingen, bestätigt. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Jünern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfuͤgung, betreffend die Vorsichts-Maßregeln gegen das Einschleppen der Ehaahrocta aus Bayern. 
Nach sichern Nachrichten soll unter den Schaafen in den benachbarien K. Bayern- 
schen Gerichts-Bezirken Donauwörth, Haarburg, Dillingen, Günzburg 2c. die Pocken-
	        
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