Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Krankheit herrschen. Da nun eine nicht unbedeutende Anzahl von inlaͤndischen Schaaf- 
heerden in jenen Bezirken auf der Sommerwaide sich befindet und nächstens zur Win- 
terung zurückkommen wird, so werden, um die Einschleppung dieser Krankheit um so 
sicherer zu verhüten, die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 11. Juli 1827, 
die Gesundheits-Urkunden der Schaafe betreffend (Reg. Bl. S. 509 ff.) hiemit ausdrück- 
lich in Erinnerung gebracht. Und da man unter den vorliegenden Umständen für 
nöthig erachter, die hinsichtlich derjenigen Schaafe, welche aus sehr entsernten Gegen- 
den kommen, bestehenden Vorsichts-Maßregeln der besonderen amtlichen Besich tigung 
und Begleitung (9.9 und 45, Zisser 5 der im Jahr 1829 herausgegebenen Zu- 
sammenstellung der auf die Schaafzucht sich beziehenden Polizei-Verordnung) bis auf 
Weiteres auch auf dasjenige Schaafvieh, das aus dem Königreich Bayern in die dissei- 
tigen Gegenden gebracht wird, anzuwenden, so werden die Polizei-Behörden, besonders 
an den Gränzen, angewiesen, si# Wch genau hienach zu achten. Sollte sich ein Verdacht 
von Pocken bei einer bereits eingeführten Heerde zeigen (weßhalb man hinsichtlich der 
Erkenntniß dieser Krankheit noch besonders auf die im Anhang jener Zusammenstellung 
S. ö8 gegebene Belehrung hinweist), so ist auf das schleunigste Bericht hierüber an 
das Medicinal-Collegium zu erstatten. 
Die Bezirks-Poltzelämter haben ihre Amts-Angehörigen, insbesondere die Orts- 
Vorsteher, förchmeister, Schaafhalter und Schäfer, auf die Gefahr der Ansteckung 
dieser, für die Schaafe so verheerenden Krankheit aufmerksam zu machen, und ihnen 
eine strenge Aufsicht auf ihre Heerden, so wie auf die etwa durchpassirenden Schaaf- 
heerden nachdrücklich zu empfehlen, auch ihnen ernstlich zur Pflicht zu machen, bei ir- 
gend einem Verdacht einer vorhandenen. ansteckenden Krankheit sogleich Anzeige zu machen. 
Sruttgart den 5. November 1831. Kapff. 
2. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme eines Wundarztes. 
Der Candidar der Chirurgie, Franz Anton Fischer, aus Dietenheim, Oberamts 
Wiblingen, ist nach erstandener Prüfung zur Ausübung der Wund-Arznei-Kunde in 
ihrem ganzen Umfang ermächtigt worden. 
Sruttgart den 531. Oktober 1831. Walther.
	        
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