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Urkunde und nach Anhörung Unseres Geheimenraths beschlossen, eine neue Wahl der
Mitglieder der zweiten Kammer der Stände-Versammlung, welche nicht Amtshalber
Sit und Stimme in Hieser Kammer haben, anzuordnen.
Mit der Vollziehung dieser Anordnung ist Unser Ministerium des Innern be-
auftragt.
Gegeben, Stuttgart den 51. Oktober 1851.
Wilheim.
Der Chef des Departements des Innern:
Geheimer Rath:
Kapff. ·
Auf Befehl des Koͤnigs:
Der Staats-Secretär:
Vellnagel.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
I1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die vorzunehmende Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der
Stände- Versammlung.
Nachdem Seine Königliche. Majestät durch das höchste Rescript vom
5. Oktober d. J. eine neue Wahl der Mitglieder zur zweiten Kammer der Stände-
Versammlung, welche nicht Amtöhalber- Sit und Stimme in derselben haben, ange-
ordnet haben., so werden die zur Vollzihung dieser Anordnung berufenen Behörden,
da der erstinals auf dem Landtag von 183 und spaͤter wieder auf dem Landtag von
1830 eingebrachte Entwurf einer Wahl-Ordnung noch nicht zur Verabschiedung ge-
langt ist, auf die Bestimmangen der Verfassungs-Urkunde, 99. 135— 154 und auf die
Instruktionen vom 6. und 12. December 1819 (Reg. Bl. S. 860— 866, 879—3885)