Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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verwiesen, indem den Leßtern zugleich nach höchster Entschließung Seiner König- 
lichen Majestät vom heutigen Tage folgende Zusähe nachgetragen werden: 
I. Zur Instruk tion vom 6. December 1319, betreffend die Wahlen der 
Städte und Oberamts-Bezirke. 
Art. 1. 
Zu 68. 5, 6 und 9 der Instruktion. 
Wenn ein oder mehrere der zur Abfassung der Wahlmänner-Listen berufenen 
Personen an der Theilnahme verhindert sind, so treten die gewöhnlichen Amts-Ver- 
weser derselben an ihre Stelle. 
Art. 2. 
Zu 566. 6, 10, 15. 
Die Steuer, von deren Entrichtung die Wähler-Eigenschaft abhängt, und nach 
deren Betrag die ersten zwei Drittheile der Wahlmänner ausgezogen werden, ist die durch 
die Gemeinde für den Staat erhobene Grund-, Gefäll-, Häuser= und Gewerbe-Steuer. 
Wer eine solche Steuer zwar im nächst vorhergegangenen Finanzjahr entrichtet, im 
Wahltermin selbst aber aufgehdrt hat, zu derselben beitragspflichtig zu seyn, kann 
weder Wahlmann seyn, noch bei der Wahl des letzten Drittheils der Wahlmaͤnner 
eine Stimme abgeben. 
« Art. 3 
Zu K. 7,, Ziffer 1, §. 10. 
Die Ausübung des Wahlrechts erfordert das natürliche Alter der Volljährigkeit, 
und kommt daher einem von der Minderjährigkeit Dispensirten nicht zu (Verf.Urk. 
G. 142, Geses vom 21. Mai 1828, Art. 1). 
Art. 4. 
Zu F. 7, Zisser 5, . 10, 19. 
Die Verurtheilung zur Arbeitshausstrafe, so wie zur Festungsstrafe zweiten Grads 
hat in Hinsicht auf das Wahlrecht dieselben Folgen, wie die in der Verfassungs-Urkunde 
6. 135 und in der Instruktion ausgedrückten Strafarten (Straf-Edikt vom 17. Juli 
1824, Art. 57).
	        
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