Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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In den Oberamts-Bezirken werden 
1) die vier in die Wahl-Commission zu ziehenden Mitglieder der Amts-Versamm- 
lung nach der in dieser eingeführten Sit-Ordnung aufgerufen, so daß für die 
Verhinderten die in dieser Ordnung zunächst Folgenden eintreten, jedoch wer- 
den in einem Oberamts-Bezirk, dessen Amtsstadt einen eigenen Abgcordneten 
wählt, die aus Leßterer in die Amts-Versammlung abgeordneten Mitglieder 
übergangen. 
2) Die beiden weiteren Mitglieder der Wahl-Commission werden aus den Bür- 
ger-Ausschüssen des Oberamtssites und des höchst besteuerten Amtsortes, oder 
wo die Oberamtsstadt einen eigenen Abgeordneten wählt, der beiden höchstbe= 
steuerten Amtsorte in der zuvor bei den Städten bemerbten Ordnung berufen. 
Für den verhinderten Amts-Versammlungs-Aktuar wird der Rathsschrei- 
ber je der höchst besteuerten Gemeinde des Bezirks zum Stellvertreter be- 
rufen. 
Niemand kann in doppelter Eigenschaft (z. B. als Orts-Borsteher und Raths-= 
schreiber, als Mitglied und Aktuar der Amts-Versammlung) der Wahl-Commisson 
beiwohnen. 
Art. 9. 
Zu g. 20. 
Der Bevollmächtigte eines am persdulichen Erscheinen durch Dienst-Verhältnisse 
verhinderten Wahlmanns muß für seine eigene Person bei demselben Bezirk wahlbe- 
rechtigt seyn, und hat sich über den erhaltenen Auftrag durch eine von dem Bevollmäch- 
tiger unterzeichnete Vollmachts-Urkunde auszuweisen. 
Die Stimme des Abwesenden wird von dem Bevollmächtigten durch einen von 
Leßterem ausgestellten Stimmzettel, in welchem die Person des Bevollmächtigers zu 
bezeichnen ist, abgegeben. 
Art. 10. 
Zu gg. 20 u. 21. 
Sollte ein Stimmzettel mehr als einen Candidaten benennen, so wird nur der 
zuerst geschriebene in das Wahl-Protokoll aufgenommen.
	        
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