Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Art. 11. 
Zu &. 25 u. 26. 
Muß eine Wahlhandlung wegen Erfolglosigkeit derselben wiederholt werden, so 
ist die Festsezung und Verkündigung des Termins hiezu nicht an die Vorschrift des 
§. 16 der Instruktion gebunden, sondern es ist nur dafür zu sorgen „daß die Wahl—- 
handlung in moͤglichst kurzer Frist erneuert werde. 
Art. 12. 
u K. 51. 
Dem Bericht über den Erfolg der an ist eine Abschrift der ausgestellten Wahl- 
Urkunde anzuschließen. 
I. Zur Instruktion vom 12. December 1819, betreffend die Wahl der 
ritterschaftlichen Abgeordneten. 
Art. 13. 
Zu &6. 1—4 der Instruktion. 
Da die Personal-Matrikel des ritterschaftlichen Adels nunmehr zum Abschluß ge- 
bracht ist, so wird ein aus derselben gezogenes Verzeichniß 
1) der zum ritterschaftlichen Abel des Königreichs gehörigen Familien, 
2) der in jedem Kreise stimmberechtigten Ritterguts-Besitzer 
hier beigefügt. Aus dem leßtern Verzeichniß sind die nach dermalen vorliegenden No- 
tizen an einer der gesehlichen Wähler-Eigenschaften Mangel leidenden Ritterguts-Be- 
sitzer weggelassen, indeß haben die Regierungs-Vorstände das Verzeichniß, so weir es 
den Kreis eines jeden derselben betrifft, von Amtswegen noch einer Durchsicht zu unter- 
werfen, und nach den ihnen bekannten Notizen zu ergänzen und zu berichtigen, etwaige 
Reclamationen Einzelner aber an die Kreis-Regierung zur Erledigung zu bringen. 
Art. 14. 
Zu K. 6. 
Der zweite Absatz dieses Paragraphen tritt in Folge des voranstehenden Art. 13, 
außer Wirkung. Nr. 15 
« rt. 15. 
Der Wahltermin wird von dem Regierungs-Vorstand mindestens acht Tage vor 
dem Eintritt desselben durch die Stuttgarter allgemeine Anzeigen bekannt gemacht.
	        
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