Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

622 
den Dekan und Stadtpfarrer Weinschenk zu Ellwangen auf die erledigte katho- 
lische Pfarrei Mühlhausen, Dekanats Wurmlingen, unter Vorbehalt seines Rangs als 
Dekan, verfeßt. 
Sodann haben Höchstdieselben unter dem 19. d. M. den Fürsten Friedrich 
zu Hohenlohe-Oehringen als Rittmeister zweiter Elasse der Leibgarde zu Pferd 
aggregirt, und 
dem aggregirten Unterlieutenant des dritten Reiter-Regiments, Grafen Reutt- 
ner v. Weyl die geberene Entlassung aus den Militärdiensten ertheilt. 
I. Verfügungen der Departements. 
A. Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, die Festsetzung der Abschrift- Gebühren K#e Russertigungen der Oemeinde · Odrigleiten 
betreffe 
Da in der Anrechnung won Abschrift-Gebuͤhren fuͤr Ausfertigungen der Gemeinde- 
Obrigkeiten bisher eine auffallende Verschiedenheit stattgefunden hat, so wird zu Her- 
stellung der Gleichfoͤrmigkeit in dieser Beziehung Folgendes verfuͤgt: 
r 
1) Die Bestimmung deß Sportel-Tarifs, wonach fuͤr Abschriften ohne Unterschied, 
ob das Papier gebrochen oder nicht gebrochen ist, eine Gebuͤhr von drei 
Kreuzern vom Blatte angerechnet werden darf (Reg. Bl. v. 1828, S. 489), 
findet auch bei abschriftlichen Ausfertigungen der Gemeinde-Obrigkeiten im 
Allgemeinen ihre Anwendung. 
2) Die Abschriften dürfen nicht ungebührlich ausgedehnt werden, und es ist hiebei 
die in dem §.9 der Verordnung vom 25. Mai 1826 (Reg. Bl. S. 524) er- 
theilte Bestimmung im Auge zu behalten. 
5) Bei abschriftlichen Ausfertigungen ist auch eine halbe oder ganze Seite für ein 
volles Blatt zu rechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.