Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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aufgefordert werden, sich nach der Vorschrift der Verordnung vom 21. Februar 1829, 
K. 15 (Reg. Bl. S. 117) in einer an das evangelische Consistorium gerichteten Eingabe 
vor dem 1. Februar 1852 anzumelden, wird bekannt gemacht, daß nach diesem gesetz- 
lichen Termin keine Anmeldung mehr berücksichtigt werden könne. 
Stuttgart den 16. December 1851. Mohl. 
5. Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme neuer 35glinge in die Erziehungs= Unstalt für Vaganten= 
Kinder zu Weingarten. 
In der mit dem Waisenhause zu Weingarten verbundenen Erziehungs-Anstalt 
für Kinder von Vaganten sind auf das nächstkommende Frühjahr fünf erledigte Stel- 
len zu besetzen. 
Die Bezirks-Polizeiämter, welche in dem Falle sind, Kinder, die sich nach der 
Ministerial-Instruktion vom 15. August 1826 zur Aufnahme in jene Anstalt eignen, 
vorzuschlagen, werden daher aufgefordert, ihre dießfallsigen Vorschläge in der Form 
und mit den Nachweisungen und Belegen, welche die gedachte Instruktion vorschreibt, 
binnen einer Frist von zwei Monaten an die Commission für die Erziehungshäuser 
einzusenden. 
Stuttgart den 15. December 1851. dAutel. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Belobung des Kastenknechts Göbring zu Wiernsheim. 
In Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 21. 
d. M. wird der Kastenknecht Göhring zu Wiernsheim, welchem die nachgesüchte 
Entlassung ertheilt worden ist, wegen seiner vieljährigen treuen Dienste hiermit öffent- 
lich belobt. 
Stuttgart den 27. December 1831. Varnbüler. 
—.
	        
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