Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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den Auftrag, den zwischen ni) als (Partierolle) und 
uns 
(Neme, Siand oder Gewerbe und Wohnort, so wie PFarlierolle der Gegen-Parlei) 
bei dem (Bezeichnung des Gerichts) zu (Silz des Gerichts) obwaltenden Rechtsstreit 
(Gegenstand des Processes betreffend, nach seinem Gutbefinden 
sowohl in dieser Instanz, als auch in den folgenden Instanzen bis zu gänzlicher Erle- 
digung der Sache zu verhandeln. 
Insbesondere ist derselbe ermächtigt, Eide anzutragen und diese Anträge zurückzu- 
nehmen, angetragene Eide zu verweigern, anzunehmen oder zurückzuschieben, auch die 
dem Gegner auferlegten Eide zu erlassen, ingleichem Eide, sofern es von den Gerichten 
für zuläßig erkannt wird, in nn-r oder “m Erben Seele abzuschwören; fer- 
ner Urkunden anzuerkennen und abzuläugnen, Vergleiche einzugehen, auf den Rechts- 
streit zu verzichten, After-Anwälre zu bestellen und deren Bestellung zu widerrufen; 
jedes dienliche Rechtsmittel einzuwenden und weiter zu verfolgen, auch (mie) gegen 
diejenigen Rechtsmittel, welche amse Gegner in Anwendung bringen möchte, zu 
vertheidigen. 
Sollie auch die eine oder die andere- Handlung von (7%) oder rens ) Er- 
ben selbst vorgenommen werden, so ist damit die gegenwärtige Vollmacht nicht wider- 
rufen. 
Jedoch behalte#n) (#) nicht nur für ( *’l und (veie). Erben die Wider- 
rufung dieser Vollmacht überhaupt vor, unbeschadet übrigens der Gültigkeit derjenigen 
Handlungen, welche von onmse) Bevollmächtigten oder dessen After-Anwälten vor 
der, dem zuständigen Gerichte gemachten Anzeige des Widerrufs vorgenommen worden 
sind, und der etwaigen Entschädigungs-Ansprüche der Erstern: sondern erklaͤre(n) auch 
ausdrücklich, daß diese Vollmacht, welche zunächst für die Verhandlungen in der (ersten) 
Instanz ausgestellt worden, für die höhern Instanzen nur insofern. gültig und wirksam 
semn soll, alo niche von (er) oder. (es) Erben selbst für (oe)) Rechtpver- 
theidigung in den höhern Instanzen andere Vorkehrungen werden getroffen werden.
	        
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