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den bestehenden Vorschriften gemaͤß instruiren, und, begleitet mit seinem Bei-
bericht, dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte mittheilen wird.
2) Das Bezirks-Polizeiamt hat sofort die Bittschrift nebst Beilagen dem katholi-
schen Kirchenrath zum Vehuf der Erkennung darüber, ob dem Gesuch von
Seite des Staatos kein Hinderniß im Wege stehe, mir Bericht vorzulegen.
Der katholische Kirchenrath wird hierauf im Falle eines Hindernisses die Be-
theiligten, vorbehältlich ihres Rekurses an das Ministerium des Innern und
beziehungsweise an den Königlichen Geheimenrath, durch das Bezirks-Polizei=
amt bescheiden lassen.
Im ent gegengesehzten Falle aber hat der katholische Kirchenrath saͤmtliche
Abtenstuͤcke dem bischoͤflichen Ordinariat zum Behuf der Entscheidung uͤber
das Gesuch unter der Bemerkung mitzutheilen, daß er dabei nichts zu erin-
nern finde.
9 Das bischoͤfliche Ordinariat wird seine Entschließung uͤber das Gesuch unmit-
telbar an das Dekanatamt ausschreiben, welches sie sofort dem Bezirks-Poli-
zeiamte zur Einsicht mitzutheilen, und in Gemeinschaft mit demselben den Be-
theiligten zu eröffnen hat.
Dem Bezirks-Polizeiamt liegt dabei insbesondere ob, die mit der Bewil-
ligung solcher Gesuche verbundenen gesetzlichen Sporteln, zugleich mit der Er-
öffnung der Bewllligung an die Betheiligten anzusetzen, zum Einzug zu brin-
gen und in seiner Sportel-Rechnung unter der Abtheilung
öbon Amtswegen angeseßt“
i
2.
—
zu verrechnen.
Stuttgart den 7. Februar 1831. Kapff.
2. Des katholischen Kirchenraths.
a) Das katholische Schullehrer - Seminar in Gmünd betreffend.
Auf den 1. Juli d. J. findet eine neue Aufnahme in das katholische Schullehrer-
Seminar zu Gmuͤnd statt.
Diejenigen Schul- Praͤparandeit welche ihren Vorberritunge Curs a am 1. Mai vol-
lenden, haben die Aufnahme bis zum 15. Mai bei dem katholischen Kirchenrath nach-
zusuchen, indem spätere Eingaben unberücksichtigt bleiben würden.