Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Die Eingaben muͤssen nach den Vestimmungen der organischen Statuten fuͤr das 
Schullehrer-Seminar vom 15. Januar 1825 (Meg. Bl. S. 22) und nach der Verord- 
nung vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 81) eingerichter seyn. 
Sturtgart den 5. Februar 1831. Camerer. 
b) Anmeldungsfrist für diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande 
widmen wollen. 
Die Meldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande 
zu bestimmen gedenfen, müssen bis zum 15. Juni d. J. bei dem katholischen Kirchen- 
rath einkommen. Die Eingaben sind nach der Vorschrift vom 12. März 1825, 966.6—38 
(Reg. Bl. S. 168) und vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 32) einzurichten. Ins- 
besondere ist in dem ärztlichen Zeugniß bestimmt unzugeben, ob die bisherige Ent- 
wicklung des Candidaten keine Anlage zu rinem Gebrechen, das ihn für den Schul- 
lehrerstand untüchtig machen würde, vermuthen lasse. Zur vorläusigen Legirimation 
können sich auch diejenigen Jünglinge melden, welche am 1. Mai d. J. das vierzehnte 
Jahr zurücklegen; es wird ihnen aber die Incipienten-Zeit erst vom 1. Mai des 
künftigen Jahrs an gerechnet, weßhalb sie auch nicht gehalten sind, früher bei dem 
Präparanden-Lehrer einzutreffen. 
Stuttgart den 5. Februar 1331. Camerer. 
) Prüfung der katholischen Schul-Ineipienten für Schul-Provisorate betrefsend. 
Diejenigen Schul-Incipienten, welche die gesehliche Bildungszeit außer dem Schul- 
lehrer-Seminar am Ende Mai d. J. vollenden, haben sich durch den betreffenden Schul- 
Inspektor bis zu dem 15. Juni d. J. zur Provisorats-Prüfung bei dem katholischen 
Kirchenrath schriftlich zu melden, worauf ihnen der Tag der Prüfung wird bekannt 
gemacht werden. 
Stuttgart den 5. Februar 1831. Camerer. 
0) Dienst-Prüsungen der Takholischen Schullehrer und Provisoren. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Januar v. J. (Reg.Bl. S.v0) 
werden für die dießjährigen Schuldienst-Prüfungen der 26. April und der 18. Oktober 
samt den darauf folgenden Tagen bestimmt.
	        
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