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Nachdem die Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde dem Wunsche des Stifters
gemaͤß die allerhoͤchste Bestaͤtigung erhalten haben, wird nach dem Befehl Seiner
Koͤniglichen Majestaͤt diese Stiftung, wodurch derselbe seine Anhaͤnglichkeit an
sein fruͤheres Vaterland und seine Theilnahme an der bedraͤngten Classe seiner ehema-
ligen Mitbuͤrger auf eine so edle und menschenfreundliche Art an den Tag gelegt hat,
zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 18. Februar 1831. Kapff.
2. Des edangelischen Consistorium.
Verordnung, betreffend die Bildung von Schulamts-Candidaten.
Da seit einigen Jahren die Anzahl der deutschen Schulamts-Candidaten dem Be-
dürfniß der bereits vorhandenen und bei der zunehmenden Bebblkerung alljährlich sich
vermehrenden Anzahl von Lehrer-Stellen nicht mehr genügt, so sieht sich das evange-
lische Consistorium peranlaßt, die# Bedürfnitz öffentlich bekannt zu machen, damit alle
diejenigen Zöglinge, welche neben den erforderlichen Anlagen und Kenntnissen zu dem
Berufe eines deutschen Schullehrers Neigung haben, sich im Monat März in den
vorgeschriebenen Eingaben bei demselben um Zulassung zu der gesetlichen Vorprüfung
melden. Um den Zutritt zu dem Schullehrer-Beruf zu erleichtern, wird mit hoher
Genehmigung des Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schulwesens hiemit
ausnahmsweise verordnet:
1) daß alle Schulamts-Lehrlinge, welche im Laufe dieses Jahres das fünfzehnte
Lebensjahr vollenden, um die Vorprüfung in dem Eßlinger Schullehrer-Semi-
nar sich melden dürfen und sofern sie die erforderlichen Vorkennrnisse in den
Hauptfächern erproben, sowohl in das Seminar aufgenommen, als zur Schul-
Incipienz aufter dem Seminar zugelassen werden;
2) daß diejenigen Schulmeister, welche die erforderliche Tüchtigkeit zur zweckmäßi-
gen Bildung von Schulamts-Lehrlingen besitzen und durch Familien-, Amts-
und örtliche Verhältnisse an diesem wichtigen Geschäft nicht verhindert sind,
theils freiwillig, theils von ihren Dekanen und Ortspfarrern aufgefordert, bei