Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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g. 8. 
Auf den Grund jener Instruktion hat der Visitator ein Visitatione - Proiolol 
wozu er ein besonderes, nur in der Rubrik „Gegenstaͤnde der Visitation“ ausge- 
fuͤlltes Formular erhält, eigenhändig zu begreifen, darin den Erfund der Visi tation 
zu verzeichnen und solchen mit Dokumenten, so weit es erforderlich, zu belegen. 
g. 9. 
Um saͤmtlichen Bezirks-Gerichten uͤber den Umfang der Visitation und diejenigen 
Vorbereitungen, welche von ihnen zur Erleichterung und Abkuͤrzung des Geschaͤftes, 
gleich nach erhaltener Nachricht von der bevorstehenden Visitation, zu treffen sind, die 
erforderliche Kenntniß voraus zu vterschaffen, wird denselben eine Uebersicht der 
Rubriken des Visitations-Protokolls, in welcher zugleich eine Aufzählung der von ih- 
nen zu liefernden, dem Visitationsberichte als Belege dienenden, Notizen enthalten ist, 
zugefertigt werden. 
Kurz vor dem Beginnen der Visitation, doch auf keinen Fall länger als. vietzehn 
Tage vorher, erhält das Bezirks-Gericht zu jenem Zweck durch den Gerichtshof die 
erforderliche Nachricht, mit der Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkte — die 
Verzeichnisse anzulegen sind. « 
K. 10. 5 
Den Bisitatoren wird zur besonderen Pflicht gemacht, sich auf die Untersuchung 
der formellen Geschäfts-Behandlung nicht zu beschränken, sielmchr. theils bei den 
in ihrer Gegenwart abzuhaltenden Gerichts-Sitzungen und Eriminal-Untersuch ) 
theils und vorzugsweise aus der Durchsicht von Special-Abten in allen Hauptzwei= 
gen der Rechtspflege, so wie durch Besprechungen mit den Gerichts-Beamten, sich 
über die materielle Behandlung der Rechts-Angelegenheiten und den inneren 
Werth der amtlichen Leistungen ein sicheres Urtheil zu verschaffen und sforgfältig zu 
prüsen, ob überall die Geschäfte der Rechts-Verwaltung gesehmáäßig, mit Gewissen- 
haftigkeit, Umsicht und Gründlichkeit erdrtert und erledigt werden. 
Solche Wahrnehmungen in dieser so wie in anderer Hinsicht, welche zum Colle- 
gial-Vortrage sich nicht eignen, sind dem Direktorium des Gerichtshofes in verschlos- 
senem Schriftsatze mitzutheilen.
	        
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