Charakter-Erhöhungen, Jubiläen, Meldungen. 265
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Dem Chef des Militär- Medieinal- Wesens is ist eröffnet worden, dass
des Königs Majestät Charaktererhöhungen im aktiven Dienste nicht für
angemessen halten, und daher Anträge auf solche für die Folge nicht
mehr erwarten.
Obwohl diese Verordnung noch in Kraft besteht und auch ganz neuerdings
noch auf dieselbe Bezug genommen ist, so sind doch in den letzten
Jahren mehrfache Ausnahmen von derselben gemacht worden, indem Regiments-Aerzte
mit dem Majors- und Generalarzt-Rang bekleidet worden: sind.
VI. Jubilläen?).
Bei der Feier der Dienstjubiläen der Beamten sollen nur die Jahre
wirklicher Dienstleistung in Anrechnung kommen; mithin darf die
Zeit, während welcher die wirkliche Dienstleistung durch ein Wartegeld-Verhältniss
unterbrochen gewesen, nicht gerechnet werden. — Die Kriegsjahre
dürfen bei Jubiläen gleichfalls nicht doppelt gerechnet werden, da
dies nur bei Pensionirungen, sowie bei den Anträgen auf Verleihung des
Dienstauszeichnungs-Kreuzes und der Dienstauszeichnung, resp. laut des
% 8 des Pensions-Reglements vom 13. Juni 1825 und der Allerhöchsten
abinets-Ordre vom 18. Juni 1825, gestattet ist. Für die früheren Zöglinge
des med.-chirurg. Friedrich- Wilhelms- Instituts wird das Jahr der
Subchirurgendienstleistung in der Charit& bei Jubiläen als Dienstjahr in
Anrechnung gebracht.
VEN. Meldung den Mitär- Beamten bei den
lltär-Behörd
1. Es gehört zu den Obligenheiten der Mütkr-Aurze, wenn sie sich mit Urlaub
an einem Garmison-Orte aufhalten, sich bei der Kommandantur des letzteren militärisch
zu melden’).
2. 8e. Königliche Hoheit der Prinz von Preussen haben es für angemessen bezeichnet'),
dass aus anderen Garnisonen nach Berlin kommandirte oder beurlaubte Ofßeiere
sich auch bei dem kommandirenden General des 9. Armee-Corps, ala kommandirendem
General der Provinz, zu melden haben, in derselben Weise, wie dies in Betreff
der kommandirenden Generale der übrigen Provinzen bereits der Fall ist. Dem König-Bichen
General-Kommando stellt das Kriegs-Ministerium die weitere Veranlassung hiernach
ergebenst anheim
3. Die tiber die Verpflichtung der Militär-Beamten zu dienstlichen Meldungen bei
den Truppenbefehlsbabern, Kommandanten etc. seither ergangenen Bestimmungen sind
nicht in dem erforderlichen Umfange bekannt, und bedürfen auch oiner theilweisen
Ergänzung). Ich nehme daher Veranlassung, bierüber folgende Bestimmungen zu
treffen und dem Königlichen General-Kommando zur gefälligen Kenntnissnahme und
weiteren Bekanntmachung ergebenst mitzutheilen:
1) Was zunächst die Militär-Intendantur-Beamten betrifft, so haben, ausser den
Intendanten, auch die Iutendantur-Räthe und Assessoren die Verpflichtung,
bei dem Antritt und der Rückkehr von Dienst- und Urlaubsreisen sich bei
dem Herrn kommandirenden General des Corps persönlich zu melde
3) Sämmtliche Militär-Intendentur-Beamten sind ferner verpflichtet, bei dienstlicher
Anwesenheit in einer Residenz, Festung oder oflenen Garnisonstadt,
dem Gouverneur, Kommandanten, Divisions-Kommandeur und resp. Garnison-Acltesten
von dem Zweck und der Dauer ihrer Anwesenheit persönlich in
3) Allerh. K-O. v. 28. April 1830.
2) Allerh. K.-O. v. 23. Februar 1839; kriegsmin. Erl. v. 26. März 1845 und 8. Februar
1850: Cırkular an die sämmtlichen Militär-Aerzte vom 3. April 1845 ad
>) Cirkular an die sämmilichen Mur Aerzte vom 1. Juni 1828 rR
*) Kriegsmin. Erl. vom 13. April
®%) Kriegsmin. Erl. v. 21. Februar 1861; analog dem kriegsmin. Erl. v. 24. Mai 1845;
Allerh. K.-O. v. 5. December 1861, kriegsmin. Erl. v. 18. December 1861.