Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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das hiedurch in Erledigung gekommene Oberamts-Gericht Aalen dem Gerichts- 
Aktuar Mafer in Reresheim zu übertragen, auch 
durch höchste Entschließung vom 7. d. M. den Cameral-Verwalter Scheffold in 
Ehingen auf das Cameralamt Dornstetten, und dagegen 
den Cameral-Verwalter Mögling in Dornstetten auf das Cameralamt Ehingen 
zu versehen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die künftige Behandlung der Visitation der Bezirks-Gerichte. 
Da für zweckmäßig erkannt worden, die seither unter der unmittelbaren Leitung 
des K. Justiz-Ministerium vorgenommenen Vistitationen der Bezirks-Gerichte in Zu- 
kunft durch die denselben vorgesehten Kreis-Gerichtshöfe besorgen zu lassen, und zu 
diesem Behufe nicht nur eine nähere Bestimmung über den, binnen einer gewissen 
Reihe von Jahren wiederkehrenden, Zeitpunkt dieses Geschäftes, sondern auch genauere 
Anweisungen über die Behandlung und den Gang desselben zu ertheilen, so wird hie- 
mit Nachstehendes verfügt: 
. 1. 
Die Pruͤfung der Bezirks-Gerichte hat den Zweck, über den Zustand jedes einzel- 
nen derselben in allen Beziehungen seiner Geschäfts-Thätigkeit den vorgesenten Behdr- 
den zuverläßige und genaue Kenntniß zu verschaffen, und dadurch die vorhandenen 
Mängel aufzudecken und zur Abhülse zu bringen. 
g. 2. 
Diese Prüfung geschieht von einem Mitgliede des dem betreffenden Bezirks-Ge- 
richte vorgesetzten Kreis-Gerichtshofs, welches von dem K. Justiz-Ministerium hiezu 
bezeichnet wird. 
Die Anordnung der Visitation selbst bleibt zunächst dem Gerichtshose überlassen, 
welcher auch die Aufsicht darüber zu führen und den Erfolg zu sichern hat.
	        
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